Aktuelle Informationen
In den Fachgebieten der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung gibt es unzählige Regelungen, Urteile und Fakten, die sich auf unsere Arbeit auswirken. Interessierte finden hier Detailwissen zu verschiedenen Bereichen.
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Gemeinsam gekaufte Arbeitswohnung: Abschreibung nur für Miteigentumsanteil möglich
Wer von zu Hause aus arbeitet, darf die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn sich dort sein Tätigkeitsmittelpunkt befindet. Ansonsten bleibt ihm allenfalls ein begrenzter Raumkostenabzug von maximal 1.250 EUR pro Jahr.
Fein raus ist, wer seinen Arbeitsraum als außerhäusliches Arbeitszimmer deklarieren kann, denn dann lassen sich die Kosten in unbeschränkter Höhe absetzen - selbst wenn dort nicht der Tätigkeitsmittelpunkt liegt. Diese günstige Einordnung gelingt beispielsweise, wenn zusätzlich zur Privatwohnung eine separate Arbeitswohnung gekauft oder angemietet wird. Sofern zwischen beiden Wohnungen eine "allgemeine Verkehrsfläche" liegt, die auch Fremde nutzen können (z.B. ein Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus), wird der häusliche Zusammenhang aufgehoben, so dass die Kosten der Arbeitswohnung in voller Höhe absetzbar sind.
Hinweis: Steuerfachleute raten allerdings davon ab, eine Arbeitswohnung auf derselben Etage wie die Privatwohnung einzurichten. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weisen zwei gegenüberliegende Wohnungen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses weiterhin eine so enge Verbindung zueinander auf, dass die Arbeitswohnung nur noch als ein beschränkt abziehbares häusliches Arbeitszimmer gilt.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) führt vor Augen, dass (Ehe-)Paare beim Kauf von Arbeitswohnungen aber unbedingt auf die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsmodalitäten achten sollten. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar gemeinsam eine Arbeitswohnung gekauft (hälftige Miteigentumsanteile), die dann nur von der Ehefrau beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zur Finanzierung hatten beide gemeinsam aufgenommen; Zinsen und Tilgung wurden vom gemeinsamen Konto beglichen.
Der BFH entschied, dass die Ehefrau die Schuldzinsen und Abschreibungsbeträge der Arbeitswohnung nur hälftig als Werbungskosten abziehen darf. Hierfür entscheidend war, dass die Wohnung nur in ihrem hälftigen Miteigentum stand, die Finanzierungsdarlehen gemeinsam aufgenommen und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen wurden. Nach Gerichtsmeinung hatte die Ehefrau deshalb nur die hälftigen Aufwendungen verausgabt.
Hinweis: Lediglich quotal hat der BFH nur die sogenannten grundstücksbezogenen Aufwendungen anerkannt. Hierzu zählen neben Abschreibung und Schuldzinsen auch die Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten und Versicherungsbeiträge. Unbeschränkt abziehbar blieben hingegen die sogenannten nutzungsorientierten Aufwendungen (z.B. für Energie und Wasser).
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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Fein raus ist, wer seinen Arbeitsraum als außerhäusliches Arbeitszimmer deklarieren kann, denn dann lassen sich die Kosten in unbeschränkter Höhe absetzen - selbst wenn dort nicht der Tätigkeitsmittelpunkt liegt. Diese günstige Einordnung gelingt beispielsweise, wenn zusätzlich zur Privatwohnung eine separate Arbeitswohnung gekauft oder angemietet wird. Sofern zwischen beiden Wohnungen eine "allgemeine Verkehrsfläche" liegt, die auch Fremde nutzen können (z.B. ein Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus), wird der häusliche Zusammenhang aufgehoben, so dass die Kosten der Arbeitswohnung in voller Höhe absetzbar sind.
Hinweis: Steuerfachleute raten allerdings davon ab, eine Arbeitswohnung auf derselben Etage wie die Privatwohnung einzurichten. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weisen zwei gegenüberliegende Wohnungen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses weiterhin eine so enge Verbindung zueinander auf, dass die Arbeitswohnung nur noch als ein beschränkt abziehbares häusliches Arbeitszimmer gilt.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) führt vor Augen, dass (Ehe-)Paare beim Kauf von Arbeitswohnungen aber unbedingt auf die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsmodalitäten achten sollten. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar gemeinsam eine Arbeitswohnung gekauft (hälftige Miteigentumsanteile), die dann nur von der Ehefrau beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zur Finanzierung hatten beide gemeinsam aufgenommen; Zinsen und Tilgung wurden vom gemeinsamen Konto beglichen.
Der BFH entschied, dass die Ehefrau die Schuldzinsen und Abschreibungsbeträge der Arbeitswohnung nur hälftig als Werbungskosten abziehen darf. Hierfür entscheidend war, dass die Wohnung nur in ihrem hälftigen Miteigentum stand, die Finanzierungsdarlehen gemeinsam aufgenommen und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen wurden. Nach Gerichtsmeinung hatte die Ehefrau deshalb nur die hälftigen Aufwendungen verausgabt.
Hinweis: Lediglich quotal hat der BFH nur die sogenannten grundstücksbezogenen Aufwendungen anerkannt. Hierzu zählen neben Abschreibung und Schuldzinsen auch die Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten und Versicherungsbeiträge. Unbeschränkt abziehbar blieben hingegen die sogenannten nutzungsorientierten Aufwendungen (z.B. für Energie und Wasser).
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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Sicherung einer Beitragsrückerstattung: Freiwillig getragene Krankheitskosten sind keine absetzbaren Versicherungsbeiträge
Viele privat Krankenversicherte reichen ihre Krankheitskosten bewusst nicht bei ihrer Krankenversicherung ein, um sich später eine Beitragsrückerstattung zu sichern. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen diese freiwillig getragenen Kosten vom Versicherten jedoch nicht als (Basis-)Krankenversicherungsbeiträge (= Sonderausgaben) abgezogen werden.
Geklagt hatte ein privat krankenversichertes Ehepaar aus Baden-Württemberg, das im Jahr 2013 Krankheitskosten von 635 EUR selbst getragen hatte, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Der BFH lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der Kosten mit dem Argument ab, dass nur solche Ausgaben als Versicherungsbeiträge abziehbar seien, die mit der Erlangung des Versicherungsschutzes zusammenhingen.
Der BFH bezog sich auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016, nach der im Rahmen eines vertraglich vorgesehenen Selbstbehalts getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Gericht verwies nun zwar auf den Unterschied, dass der Versicherte
Trotz dieses Unterschieds trägt der Versicherte die Krankheitskosten nach Gerichtsmeinung aber in beiden Fallkonstellationen nicht zur Erlangung des Versicherungsschutzes.
Hinweis: Ob freiwillig getragene Krankheitskosten zur Sicherung einer Beitragsrückerstattung zumindest als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, ließ der BFH offen, weil die Kosten im Urteilsfall ohnehin unter der zumutbaren Belastung (dem Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen) lagen.
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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Geklagt hatte ein privat krankenversichertes Ehepaar aus Baden-Württemberg, das im Jahr 2013 Krankheitskosten von 635 EUR selbst getragen hatte, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Der BFH lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der Kosten mit dem Argument ab, dass nur solche Ausgaben als Versicherungsbeiträge abziehbar seien, die mit der Erlangung des Versicherungsschutzes zusammenhingen.
Der BFH bezog sich auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016, nach der im Rahmen eines vertraglich vorgesehenen Selbstbehalts getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Gericht verwies nun zwar auf den Unterschied, dass der Versicherte
- bei einem Selbstbehalt von vornherein verbindlich auf einen Versicherungsschutz (bis zu dieser Höhe) verzichtet und er
- zur Sicherung einer Beitragsrückerstattung Krankheitskosten aufgrund einer eigenen "spontanen" Entscheidung selbst übernimmt.
Trotz dieses Unterschieds trägt der Versicherte die Krankheitskosten nach Gerichtsmeinung aber in beiden Fallkonstellationen nicht zur Erlangung des Versicherungsschutzes.
Hinweis: Ob freiwillig getragene Krankheitskosten zur Sicherung einer Beitragsrückerstattung zumindest als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, ließ der BFH offen, weil die Kosten im Urteilsfall ohnehin unter der zumutbaren Belastung (dem Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen) lagen.
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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Übungsleiter-Freibetrag: Ausgaben lassen sich besser absetzen
Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) tätig ist, kann seine Einnahmen bis zu 2.400 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen. Dieser Übungsleiter-Freibetrag gilt auch für nebenberufliche künstlerische oder pflegende Tätigkeiten.
Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit konnten bislang nur dann steuerlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Freibetrag lagen.
Hinweis: In diesen Fällen dürfen aber nur diejenigen Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die oberhalb des Betrags der steuerfreien Einnahmen liegen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit nun auch dann abgesetzt werden, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen. Geklagt hatte eine Übungsleiterin, die von ihrem Sportverein im Jahr 2012 insgesamt Einnahmen von 1.200 EUR bezogen hatte; der Übungsleiter-Freibetrag lag damals bei 2.100 EUR. Da sie zu Auswärtswettkämpfen mit dem eigenen Pkw fuhr, entstanden ihr Fahrtkosten von insgesamt 4.062 EUR, die sie - zunächst erfolglos - in der Einkommensteuererklärung geltend machte.
Nach der Entscheidung des BFH können die Ausgaben auch in dieser Fallkonstellation abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist aber, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Der Übungsleiter muss somit über die gesamte (jahresübergreifende) Dauer seiner Tätigkeit einen Totalgewinn anstreben. Ansonsten würde er sich im Bereich der steuerlich irrelevanten Liebhaberei bewegen, für die keine Kosten abgerechnet werden können.
Der BFH verwies den Fall zurück an die Vorinstanz, weil der Punkt der Einkünfteerzielungsabsicht noch geprüft werden muss. Sollte die Übungsleiterin diese Prüfung bestehen, kann sie für 2012 einen steuerlichen Verlust von 2.862 EUR (Ausgaben von 4.062 EUR abzüglich der steuerfreien Einnahmen von 1.200 EUR) geltend machen.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit auch im Fall von komplett steuerbefreiten Einnahmen abgerechnet werden können, sofern auf Dauer ein Totalgewinn angestrebt wird. Um die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu bestehen, dürfen nicht in jedem Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen. Es muss in der Gesamtschau auch etwas "übrigbleiben".
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit konnten bislang nur dann steuerlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Freibetrag lagen.
Hinweis: In diesen Fällen dürfen aber nur diejenigen Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die oberhalb des Betrags der steuerfreien Einnahmen liegen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit nun auch dann abgesetzt werden, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen. Geklagt hatte eine Übungsleiterin, die von ihrem Sportverein im Jahr 2012 insgesamt Einnahmen von 1.200 EUR bezogen hatte; der Übungsleiter-Freibetrag lag damals bei 2.100 EUR. Da sie zu Auswärtswettkämpfen mit dem eigenen Pkw fuhr, entstanden ihr Fahrtkosten von insgesamt 4.062 EUR, die sie - zunächst erfolglos - in der Einkommensteuererklärung geltend machte.
Nach der Entscheidung des BFH können die Ausgaben auch in dieser Fallkonstellation abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist aber, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Der Übungsleiter muss somit über die gesamte (jahresübergreifende) Dauer seiner Tätigkeit einen Totalgewinn anstreben. Ansonsten würde er sich im Bereich der steuerlich irrelevanten Liebhaberei bewegen, für die keine Kosten abgerechnet werden können.
Der BFH verwies den Fall zurück an die Vorinstanz, weil der Punkt der Einkünfteerzielungsabsicht noch geprüft werden muss. Sollte die Übungsleiterin diese Prüfung bestehen, kann sie für 2012 einen steuerlichen Verlust von 2.862 EUR (Ausgaben von 4.062 EUR abzüglich der steuerfreien Einnahmen von 1.200 EUR) geltend machen.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit auch im Fall von komplett steuerbefreiten Einnahmen abgerechnet werden können, sofern auf Dauer ein Totalgewinn angestrebt wird. Um die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu bestehen, dürfen nicht in jedem Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen. Es muss in der Gesamtschau auch etwas "übrigbleiben".
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Fernstudium: Ausbildung führt zu Anspruch auf Kindergeld
Für Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden, haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld - zumindest bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wie weit der Begriff der Ausbildung dabei zu fassen ist, hat kürzlich das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) der Familienkasse klarmachen müssen, die der Mutter einer studierenden Tochter das Kindergeld gestrichen hatte. Die Begründung der Familienkasse: Die Tochter habe zum einen "nur" ein Fernstudium absolviert und die Ausbildungsstätte im Durchschnitt lediglich 3,5 Stunden pro Woche besucht. Zum anderen ließ sich die Tochter als Tierphysiotherapeutin ausbilden - ein richtiger Ausbildungsberuf sei das wohl nicht.
Doch weit gefehlt: Die Mutter war vor dem FG erfolgreich. Aus zwei Gründen erkannten die Richter die Ausbildung der Tochter an: Erstens ist der Begriff der Ausbildung gesetzlich nicht definiert. Grundsätzlich, so die Argumentation der Richter, existiert das Berufsfeld des Tierphysiotherapeuten. Ein gesetzlicher Rahmen rund um die Ausbildung, die Anerkennung eines Berufsverbandes oder Ähnliches ist nicht gefordert.
Und zweitens ist auch der weitere angeführte "Makel" der Ausbildung - die fehlende Mindestorganisation und der geringe Stundenumfang - fernab jeglicher gesetzlicher Voraussetzungen. Sofern der Auszubildende sich tatsächlich ausbilden lässt und am Ende einen Berufsabschluss, Zwischenabschluss, Schulabschluss oder Ähnliches erlangt, sind Zweifel an der Ausbildung unangebracht. Im Streitfall hatte die Tochter dokumentieren können, inwieweit eine Vor- und Nachbereitung der Präsenztermine des Fernstudiums notwendig ist. In entsprechenden Prüfungen der einzelnen Fächer war sie bestens bewertet worden. Ein Mangel an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen, was auch zu einem Ausschluss von Kindergeld hätte führen können, lag also ebenso wenig vor.
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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Doch weit gefehlt: Die Mutter war vor dem FG erfolgreich. Aus zwei Gründen erkannten die Richter die Ausbildung der Tochter an: Erstens ist der Begriff der Ausbildung gesetzlich nicht definiert. Grundsätzlich, so die Argumentation der Richter, existiert das Berufsfeld des Tierphysiotherapeuten. Ein gesetzlicher Rahmen rund um die Ausbildung, die Anerkennung eines Berufsverbandes oder Ähnliches ist nicht gefordert.
Und zweitens ist auch der weitere angeführte "Makel" der Ausbildung - die fehlende Mindestorganisation und der geringe Stundenumfang - fernab jeglicher gesetzlicher Voraussetzungen. Sofern der Auszubildende sich tatsächlich ausbilden lässt und am Ende einen Berufsabschluss, Zwischenabschluss, Schulabschluss oder Ähnliches erlangt, sind Zweifel an der Ausbildung unangebracht. Im Streitfall hatte die Tochter dokumentieren können, inwieweit eine Vor- und Nachbereitung der Präsenztermine des Fernstudiums notwendig ist. In entsprechenden Prüfungen der einzelnen Fächer war sie bestens bewertet worden. Ein Mangel an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen, was auch zu einem Ausschluss von Kindergeld hätte führen können, lag also ebenso wenig vor.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Azubi in U-Haft: Kein Kindergeldanspruch bei Aufgabe der Ausbildung
Kindergeld wird für volljährige Kinder in der Regel nur gezahlt, solange sie sich noch in einer Berufsausbildung befinden. In diesem Fall besteht der Kindergeldanspruch normalerweise bis zum 25. Geburtstag fort. Ob ein solcher Anspruch auch während der Untersuchungshaft eines Kindes bestehen bleiben kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Im vorliegenden Fall war ein 21-jähriger Sohn während seiner Ausbildung in Untersuchungshaft genommen worden, weil ihm Raub mit schwerer Körperverletzung vorgeworfen wurde. In der Justizvollzugsanstalt hatte er keine Möglichkeit, eine Ausbildung zu absolvieren. Auch nach Haftende nahm er keine (neue) Ausbildung mehr auf.
Der Vater wollte vor dem BFH erreichen, dass er das bereits für diesen Zeitraum von der Familienkasse ausbezahlte und zurückgeforderte Kindergeld nicht zurückzahlen muss, was die Bundesrichter jedoch ablehnten. Nach Gerichtsmeinung wurde der Sohn während seiner Inhaftierung nicht "für einen Beruf ausgebildet", wie es vom Einkommensteuergesetz (EStG) für die Kindergeldgewährung vorausgesetzt wird.
Zwar kann ein Kindergeldanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung während einer Untersuchungshaft ohne Ausbildungsmaßnahmen fortbestehen. Hierfür ist aber erforderlich, dass es sich bei der Haft nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der Sohn nach seiner Haftentlassung seine Ausbildung weder fortgesetzt noch eine neue Ausbildung begonnen hatte.
Hinweis: Der BFH verwies den Fall gleichwohl zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht, weil noch zu klären war, ob sich der Sohn während seiner Haftzeit möglicherweise ernsthaft und nachweisbar um eine Ausbildungsstelle bemüht hatte. Wäre dies der Fall, könnte der Kindergeldanspruch noch "gerettet" werden: Nach dem EStG wird ein Kind auch dann kindergeldrechtlich anerkannt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, sich jedoch ernsthaft um einen solchen Platz bemüht. Für ein solches Verhalten müssen Eltern aber stichhaltige Beweise liefern können (z.B. schriftliche Bewerbungen, Absagen usw.).
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Im vorliegenden Fall war ein 21-jähriger Sohn während seiner Ausbildung in Untersuchungshaft genommen worden, weil ihm Raub mit schwerer Körperverletzung vorgeworfen wurde. In der Justizvollzugsanstalt hatte er keine Möglichkeit, eine Ausbildung zu absolvieren. Auch nach Haftende nahm er keine (neue) Ausbildung mehr auf.
Der Vater wollte vor dem BFH erreichen, dass er das bereits für diesen Zeitraum von der Familienkasse ausbezahlte und zurückgeforderte Kindergeld nicht zurückzahlen muss, was die Bundesrichter jedoch ablehnten. Nach Gerichtsmeinung wurde der Sohn während seiner Inhaftierung nicht "für einen Beruf ausgebildet", wie es vom Einkommensteuergesetz (EStG) für die Kindergeldgewährung vorausgesetzt wird.
Zwar kann ein Kindergeldanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung während einer Untersuchungshaft ohne Ausbildungsmaßnahmen fortbestehen. Hierfür ist aber erforderlich, dass es sich bei der Haft nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der Sohn nach seiner Haftentlassung seine Ausbildung weder fortgesetzt noch eine neue Ausbildung begonnen hatte.
Hinweis: Der BFH verwies den Fall gleichwohl zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht, weil noch zu klären war, ob sich der Sohn während seiner Haftzeit möglicherweise ernsthaft und nachweisbar um eine Ausbildungsstelle bemüht hatte. Wäre dies der Fall, könnte der Kindergeldanspruch noch "gerettet" werden: Nach dem EStG wird ein Kind auch dann kindergeldrechtlich anerkannt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, sich jedoch ernsthaft um einen solchen Platz bemüht. Für ein solches Verhalten müssen Eltern aber stichhaltige Beweise liefern können (z.B. schriftliche Bewerbungen, Absagen usw.).
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Freiwillige Feuerwehr: Dienstzeiten können Kindergeldanspruch nicht verlängern
Für Kinder in Berufsausbildung haben Eltern längstens bis zum 25. Geburtstag einen Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Dieser Anspruchszeitraum verlängert sich ausnahmsweise über diesen Stichtag hinaus, wenn das Kind zuvor gesetzlichen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst, freiwilligen Wehrdienst oder eine anerkannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer abgeleistet hat.
Hinweis: In diesen drei vom Einkommensteuergesetz (EStG) definierten Fällen verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens jedoch um sechs Monate.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass ein studierendes Kind nicht über das 25. Lebensjahr hinaus kindergeldrechtlich anerkannt werden kann, wenn es sich zuvor zu einem mehrjährigen Dienst in der freiwilligen Feuerwehr (Katastrophenschutz) verpflichtet hat, um von der damals noch geltenden Wehrpflicht freigestellt zu werden.
Im Urteilsfall ging es um einen Medizinstudenten, der sich nach seiner Schulzeit für mindestens sechs Jahre zum Dienst in der freiwilligen Feuerwehr verpflichtet hatte. Sein Vater wollte gerichtlich durchsetzen, dass ihm das Kindergeld deshalb auch für die Studienzeiten nach dem 25. Geburtstag weitergezahlt wird.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die "Verlängerungstatbestände" im EStG abschließend aufgezählt seien und die vorliegende Tätigkeit nicht darunterfalle. Der Gesetzgeber sieht eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs bewusst nur für Dienste vor, die den Abschluss der Berufsausbildung verzögern. Der Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr war hingegen kein Vollzeitdienst und konnte neben der Ausbildung ausgeübt werden, so dass der Berufsabschluss hierdurch nicht verzögert wurde.
Hinweis: Die Entscheidung lässt sich auch auf andere Dienste im Katastrophenschutz übertragen, die neben der Ausbildung geleistet wurden und eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten, wie beispielsweise Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst sowie Dienste beim Technischen Hilfswerk.
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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Hinweis: In diesen drei vom Einkommensteuergesetz (EStG) definierten Fällen verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens jedoch um sechs Monate.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass ein studierendes Kind nicht über das 25. Lebensjahr hinaus kindergeldrechtlich anerkannt werden kann, wenn es sich zuvor zu einem mehrjährigen Dienst in der freiwilligen Feuerwehr (Katastrophenschutz) verpflichtet hat, um von der damals noch geltenden Wehrpflicht freigestellt zu werden.
Im Urteilsfall ging es um einen Medizinstudenten, der sich nach seiner Schulzeit für mindestens sechs Jahre zum Dienst in der freiwilligen Feuerwehr verpflichtet hatte. Sein Vater wollte gerichtlich durchsetzen, dass ihm das Kindergeld deshalb auch für die Studienzeiten nach dem 25. Geburtstag weitergezahlt wird.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die "Verlängerungstatbestände" im EStG abschließend aufgezählt seien und die vorliegende Tätigkeit nicht darunterfalle. Der Gesetzgeber sieht eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs bewusst nur für Dienste vor, die den Abschluss der Berufsausbildung verzögern. Der Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr war hingegen kein Vollzeitdienst und konnte neben der Ausbildung ausgeübt werden, so dass der Berufsabschluss hierdurch nicht verzögert wurde.
Hinweis: Die Entscheidung lässt sich auch auf andere Dienste im Katastrophenschutz übertragen, die neben der Ausbildung geleistet wurden und eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten, wie beispielsweise Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst sowie Dienste beim Technischen Hilfswerk.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Photovoltaikanlage: Inwieweit ist ein Arbeitszimmer erforderlich?
Gemeinhin benötigt man als Selbständiger für die diversen bürokratischen, organisatorischen und anderen verwaltungstechnischen Tätigkeiten einen Platz zum Arbeiten. Ein Schreibtisch, ein Computer, ein Drucker, Schreibmaterial - all diese Dinge sind in der Regel notwendig. Inwieweit die Aufwendungen hierfür mit den ihnen gegenüberstehenden Einnahmen zusammenhängen und möglicherweise im Rahmen der Steuererklärung in Abzug gebracht werden können, hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) am Beispiel eines berufstätigen Ehepaars, das zudem eine Photovoltaikanlage betrieb, klargestellt.
Die Eigentümer der Photovoltaikanlage wollten die Kosten für ein komplettes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen. Nach einem angekündigten Besuch eines Finanzbeamten stellte dieser fest, dass tatsächlich ein Arbeitszimmer im Eigenheim mit einem Schreibtisch, einem Spiegelschrank und einem Regal eingerichtet war. Ein Notebook (das übrigens nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht worden war), ein Computer und ein Drucker befanden sich ebenfalls in dem Zimmer. Merkwürdig war nur, dass lediglich zwei Ordner im Regal standen. Der Rest des Regals und auch der Spiegelschrank waren leer.
Das FG hatte deswegen ebenfalls Zweifel daran, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wurde. Die hauptsächlich betriebliche Nutzung eines Arbeitszimmers ist nämlich das ausschlaggebende Kriterium für den Ansatz der Aufwendungen als Betriebsausgaben.
Interessanterweise versuchten die Richter des FG gar nicht erst, ihre Entscheidung auf die Zweifel an den Angaben der klagenden Photovoltaikanlagenbetreiber zu gründen. Sie erkannten hingegen in dem leeren Spiegelschrank das entscheidende Indiz, welches das Konstrukt Arbeitszimmer zum Einsturz brachte. Denn die Nichtnutzung eines Möbelstücks ist eben auch keine betriebliche Nutzung. Das Arbeitszimmer wurde somit zu einem geringen Teil auch privat genutzt. Bei vermuteten zwei Stunden Nutzung pro Jahr zur Verwaltung der Photovoltaikanlage ist nach Auffassung des FG auch schon die geringste Fremdnutzung schädlich - und im Streitfall bestand diese im Abstellen eines nichtbetrieblichen Gegenstands.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Die Eigentümer der Photovoltaikanlage wollten die Kosten für ein komplettes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen. Nach einem angekündigten Besuch eines Finanzbeamten stellte dieser fest, dass tatsächlich ein Arbeitszimmer im Eigenheim mit einem Schreibtisch, einem Spiegelschrank und einem Regal eingerichtet war. Ein Notebook (das übrigens nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht worden war), ein Computer und ein Drucker befanden sich ebenfalls in dem Zimmer. Merkwürdig war nur, dass lediglich zwei Ordner im Regal standen. Der Rest des Regals und auch der Spiegelschrank waren leer.
Das FG hatte deswegen ebenfalls Zweifel daran, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wurde. Die hauptsächlich betriebliche Nutzung eines Arbeitszimmers ist nämlich das ausschlaggebende Kriterium für den Ansatz der Aufwendungen als Betriebsausgaben.
Interessanterweise versuchten die Richter des FG gar nicht erst, ihre Entscheidung auf die Zweifel an den Angaben der klagenden Photovoltaikanlagenbetreiber zu gründen. Sie erkannten hingegen in dem leeren Spiegelschrank das entscheidende Indiz, welches das Konstrukt Arbeitszimmer zum Einsturz brachte. Denn die Nichtnutzung eines Möbelstücks ist eben auch keine betriebliche Nutzung. Das Arbeitszimmer wurde somit zu einem geringen Teil auch privat genutzt. Bei vermuteten zwei Stunden Nutzung pro Jahr zur Verwaltung der Photovoltaikanlage ist nach Auffassung des FG auch schon die geringste Fremdnutzung schädlich - und im Streitfall bestand diese im Abstellen eines nichtbetrieblichen Gegenstands.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Außergewöhnliche Belastung: Privater Sicherheitsdienst kann Steuern mindern
Das zur Bestreitung des Existenzminimums, also der notwendigen Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnen etc., erforderliche Einkommen darf in Deutschland nicht besteuert werden. Hinter diesem Begriff verbirgt sich letztlich aber nur ein pauschaler Betrag, der alle zwei Jahre von einer Expertenkommission ermittelt wird. Besondere Umstände, die in der Person des Einzelnen liegen, können dabei nicht berücksichtigt werden.
Kosten, die aufgrund besonderer Umstände - im Steuerrecht als außergewöhnliche Belastung bezeichnet - anfallen, muss man gegenüber dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung gesondert angeben. Sofern das Existenzminimum durch einen individuellen Mehrbedarf erhöht wird, muss das Finanzamt auch diese Mehraufwendungen bei der Einkommensteuer berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man sich diesen Mehraufwendungen nicht entziehen kann, sie also zwangsläufig geleistet werden müssen.
Allerdings gibt es für die Geltendmachung der Mehraufwendungen eine Grenze, die durch die zumutbare Eigenbelastung definiert wird. Alle Aufwendungen unterhalb dieser Grenze, die abhängig vom Einkommen, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder ist und in der Regel zwischen 1 % und 7 % des Jahreseinkommen beträgt, werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Nach diesen grundsätzlichen Überlegungen war es für das Finanzgericht Münster vor kurzem kein Problem, die Aufwendungen für einen privaten Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen. Denn die Aufwendungen waren im Streitfall notwendig, um eine Gefahrenlage abzuwehren bzw. zu verhindern, die das Leben einer Rentnerin bedroht hatte. Das pauschal erfasste Existenzminimum wurde daher in diesem Fall durch den individuellen Mehrbedarf erhöht. Die Steuerlast der Rentnerin wurde dadurch rückwirkend erheblich gesenkt.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Kosten, die aufgrund besonderer Umstände - im Steuerrecht als außergewöhnliche Belastung bezeichnet - anfallen, muss man gegenüber dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung gesondert angeben. Sofern das Existenzminimum durch einen individuellen Mehrbedarf erhöht wird, muss das Finanzamt auch diese Mehraufwendungen bei der Einkommensteuer berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man sich diesen Mehraufwendungen nicht entziehen kann, sie also zwangsläufig geleistet werden müssen.
Allerdings gibt es für die Geltendmachung der Mehraufwendungen eine Grenze, die durch die zumutbare Eigenbelastung definiert wird. Alle Aufwendungen unterhalb dieser Grenze, die abhängig vom Einkommen, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder ist und in der Regel zwischen 1 % und 7 % des Jahreseinkommen beträgt, werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Nach diesen grundsätzlichen Überlegungen war es für das Finanzgericht Münster vor kurzem kein Problem, die Aufwendungen für einen privaten Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen. Denn die Aufwendungen waren im Streitfall notwendig, um eine Gefahrenlage abzuwehren bzw. zu verhindern, die das Leben einer Rentnerin bedroht hatte. Das pauschal erfasste Existenzminimum wurde daher in diesem Fall durch den individuellen Mehrbedarf erhöht. Die Steuerlast der Rentnerin wurde dadurch rückwirkend erheblich gesenkt.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Kleinbetragsrente: Einmalzahlung erst ab 2018 begünstigt
Die private Altersvorsorge in Form einer Riester-Rente ist bei vielen mittlerweile unbeliebt, da sie als zu kompliziert oder als nicht lohnend empfunden wird. Diejenigen, die dennoch eine derartige zusätzliche Vorsorge für ihr Alter gewählt haben, können für die damit zusammenhängenden Vorsorgeaufwendungen einen Sonderausgabenabzug geltend machen, der zu einer geringeren Steuerlast führt. Die Auszahlung der Rente im Versorgungsfall wird dafür dann voll besteuert.
Wenn der Riester-Vertrag allerdings nur in geringem Umfang bespart worden ist, macht die monatliche Rente bei der Auszahlung nur ein geringes Einkommen aus. In diesen Fällen kann man sich zumeist dafür entscheiden, dass die Rente in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt wird. Auch steuerlich lohnt sich diese Variante, denn bei einer Auszahlung ab dem 01.01.2018 wird die Einmalzahlung nach der Fünftelregelung begünstigt besteuert. Der Steuersatz zur Besteuerung der Einkünfte ist durch die Anwendung dieser Methode niedriger.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich tatsächlich um eine Kleinbetragsrente handelt. Eine solche liegt vor, wenn die monatliche Rente aktuell 30,45 EUR (West) bzw. 26,95 EUR (Ost) nicht überschreiten würde. Wie die Auszahlung einer solchen Kleinbetragsrente vor 2018 steuerlich zu berücksichtigen war, darüber hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden. Der Streit ging jedoch zuungunsten der Rentner aus. Denn zu dieser Zeit war die gesetzliche Regelung noch eine andere.
Die Anwendungsmöglichkeiten der Fünftelregelung sind nämlich in Form einer abschließenden Aufzählung im Einkommensteuergesetz (EStG) festgeschrieben. Die entsprechende Anwendung auf Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente ist im EStG aber erst seit 2018 vorgesehen. Eine begünstigte Besteuerung für Zeiträume bis 2017 kommt also nicht in Betracht.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Wenn der Riester-Vertrag allerdings nur in geringem Umfang bespart worden ist, macht die monatliche Rente bei der Auszahlung nur ein geringes Einkommen aus. In diesen Fällen kann man sich zumeist dafür entscheiden, dass die Rente in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt wird. Auch steuerlich lohnt sich diese Variante, denn bei einer Auszahlung ab dem 01.01.2018 wird die Einmalzahlung nach der Fünftelregelung begünstigt besteuert. Der Steuersatz zur Besteuerung der Einkünfte ist durch die Anwendung dieser Methode niedriger.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich tatsächlich um eine Kleinbetragsrente handelt. Eine solche liegt vor, wenn die monatliche Rente aktuell 30,45 EUR (West) bzw. 26,95 EUR (Ost) nicht überschreiten würde. Wie die Auszahlung einer solchen Kleinbetragsrente vor 2018 steuerlich zu berücksichtigen war, darüber hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden. Der Streit ging jedoch zuungunsten der Rentner aus. Denn zu dieser Zeit war die gesetzliche Regelung noch eine andere.
Die Anwendungsmöglichkeiten der Fünftelregelung sind nämlich in Form einer abschließenden Aufzählung im Einkommensteuergesetz (EStG) festgeschrieben. Die entsprechende Anwendung auf Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente ist im EStG aber erst seit 2018 vorgesehen. Eine begünstigte Besteuerung für Zeiträume bis 2017 kommt also nicht in Betracht.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Mieter können sich Steuerbonus durch Nebenkostenabrechnung sichern
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen im Privathaushalt werden vom Finanzamt mit einem 20%igen Steuerbonus gefördert. Der Vorteil wird sowohl Mietern als auch Eigentümern gewährt. Anerkannt werden beispielsweise die Lohnkosten für Schornsteinfeger, Hausmeister, Putzkräfte und Wachdienste. Zu den üblichen haushaltsnahen Arbeiten zählen Treppenhausreinigung, Rasenmähen, Heckeschneiden, Winter- und Ablesedienste sowie die Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern, Rauchmeldern und Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen. Auch Umzugsdienstleistungen und Handwerkereinsätze (z.B. Malerarbeiten) lassen sich steuerlich geltend machen. Material- und Verbrauchskosten erkennt das Finanzamt allerdings nicht an.
Damit Mieter begünstigte Kosten steuerlich abziehen können, die sie über die Nebenkosten getragen haben, sollten sie ihre Nebenkostenabrechnungen auf absetzbare Positionen durchforsten. Neben den darin ausgewiesenen begünstigten Dienstleistungen können Mieter zusätzlich Arbeiten absetzen, die sie selbst beauftragt haben (z.B. Lohnkosten für einen Kücheneinbau).
Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an, haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich daneben mit maximal 2.550 EUR pro Jahr absetzen. Die entsprechenden Rechnungen und Kontoauszüge müssen dem Finanzamt nicht direkt mit der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden. Es genügt, wenn man sie zu Hause vorhält.
Sofern Mieter haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen nicht in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen, weil ihnen noch die Nebenkostenabrechnung des Vermieters fehlt, können sie nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids Einspruch einlegen und die Kosten geltend machen. Ist die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen und wurde die Nebenkostenabrechnung erst nach Bescheiderlass ausgestellt, kann beim Finanzamt eine Änderung aufgrund sogenannter neuer Tatsachen beantragt werden, damit die Kosten noch berücksichtigt werden.
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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Damit Mieter begünstigte Kosten steuerlich abziehen können, die sie über die Nebenkosten getragen haben, sollten sie ihre Nebenkostenabrechnungen auf absetzbare Positionen durchforsten. Neben den darin ausgewiesenen begünstigten Dienstleistungen können Mieter zusätzlich Arbeiten absetzen, die sie selbst beauftragt haben (z.B. Lohnkosten für einen Kücheneinbau).
Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 EUR pro Jahr an, haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 EUR jährlich absetzbar. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich daneben mit maximal 2.550 EUR pro Jahr absetzen. Die entsprechenden Rechnungen und Kontoauszüge müssen dem Finanzamt nicht direkt mit der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden. Es genügt, wenn man sie zu Hause vorhält.
Sofern Mieter haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen nicht in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen, weil ihnen noch die Nebenkostenabrechnung des Vermieters fehlt, können sie nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids Einspruch einlegen und die Kosten geltend machen. Ist die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen und wurde die Nebenkostenabrechnung erst nach Bescheiderlass ausgestellt, kann beim Finanzamt eine Änderung aufgrund sogenannter neuer Tatsachen beantragt werden, damit die Kosten noch berücksichtigt werden.
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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Vorsteuerabzug versagt: Geschäftsveräußerung im Ganzen trotz neuem Mietvertrag
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich Folgendes zur nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen entschieden. Diese liege auch dann vor, wenn der Erwerber des beweglichen Inventars eines in gemieteten Räumen geführten Gastronomiebetriebs nicht in den bestehenden Mietvertrag eintrete, sondern das Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals neu begründe.
Für Geschäftsveräußerungen ist im Umsatzsteuerrecht eine Vereinfachungsregelung vorgesehen: Sogenannte Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die gesamte Übertragung ist dann umsatzsteuerlich irrelevant.
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger das Inventar eines Gastronomiebetriebs zu einem Kaufpreis von 40.000 EUR zuzüglich 7.600 EUR Umsatzsteuer. Gemäß der Inventarliste wurde die gesamte Einrichtung aus Keller, Gastraum, Küche und Terrasse veräußert. Darüber hinaus erhielt der Kläger zusätzlich noch weitere Inventargegenstände (unter anderem Fernseher, Lavagrill, Thermomix, Nudelkocher, Kühlvitrine).
Der Veräußerer betrieb neben dem Gastronomiebetrieb eine Pizzeria in der Stadt. Ferner schlossen beide einen neuen Mietvertrag über die Räumlichkeiten, in denen sich der Gastronomiebetrieb befand, ab. Der Kläger machte die Vorsteuer aus dem Kaufvertrag in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend. Das Finanzamt versagte dies.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass der Kläger aufgrund der Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Kaufvertrag berechtigt sei. Er habe den Geschäftsbetrieb tatsächlich fortgeführt und sowohl den Standort als auch den Namen unverändert übernommen. Dass er unmittelbar nach dem Erwerb Renovierungsarbeiten vorgenommen habe, bleibe unschädlich. Dadurch sei weder die Art der ausgeübten Tätigkeit wesentlich verändert worden, noch sei es zu einer wesentlichen Unterbrechung der Tätigkeit gekommen.
Nach Auffassung des FG sei ein hinreichendes Ganzes übertragen worden, das die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht habe. Der Kläger habe nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar vom Veräußerer erworben und mit diesen Gegenständen das Unternehmen fortführen können. Der Neuabschluss des Mietvertrags führe nicht zur Versagung der Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Hinweis: Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kann gravierende nachteilige Rechtsfolgen haben, so dass dieser Umsatzsteuerthematik besondere Beachtung geschenkt werden sollte. Um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.
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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Für Geschäftsveräußerungen ist im Umsatzsteuerrecht eine Vereinfachungsregelung vorgesehen: Sogenannte Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die gesamte Übertragung ist dann umsatzsteuerlich irrelevant.
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger das Inventar eines Gastronomiebetriebs zu einem Kaufpreis von 40.000 EUR zuzüglich 7.600 EUR Umsatzsteuer. Gemäß der Inventarliste wurde die gesamte Einrichtung aus Keller, Gastraum, Küche und Terrasse veräußert. Darüber hinaus erhielt der Kläger zusätzlich noch weitere Inventargegenstände (unter anderem Fernseher, Lavagrill, Thermomix, Nudelkocher, Kühlvitrine).
Der Veräußerer betrieb neben dem Gastronomiebetrieb eine Pizzeria in der Stadt. Ferner schlossen beide einen neuen Mietvertrag über die Räumlichkeiten, in denen sich der Gastronomiebetrieb befand, ab. Der Kläger machte die Vorsteuer aus dem Kaufvertrag in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend. Das Finanzamt versagte dies.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass der Kläger aufgrund der Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Kaufvertrag berechtigt sei. Er habe den Geschäftsbetrieb tatsächlich fortgeführt und sowohl den Standort als auch den Namen unverändert übernommen. Dass er unmittelbar nach dem Erwerb Renovierungsarbeiten vorgenommen habe, bleibe unschädlich. Dadurch sei weder die Art der ausgeübten Tätigkeit wesentlich verändert worden, noch sei es zu einer wesentlichen Unterbrechung der Tätigkeit gekommen.
Nach Auffassung des FG sei ein hinreichendes Ganzes übertragen worden, das die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht habe. Der Kläger habe nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar vom Veräußerer erworben und mit diesen Gegenständen das Unternehmen fortführen können. Der Neuabschluss des Mietvertrags führe nicht zur Versagung der Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Hinweis: Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kann gravierende nachteilige Rechtsfolgen haben, so dass dieser Umsatzsteuerthematik besondere Beachtung geschenkt werden sollte. Um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.
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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
eBay: Account-Inhaber muss Steuern abführen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass Umsätze aus Verkäufen über eBay demjenigen eBay-Mitglied zuzurechnen sind, unter dessen Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Dies gilt auch, wenn Ehepartner den Account gemeinsam nutzen.
Der nachfolgende Fall befindet sich im dritten Rechtsgang. Was bisher geschah: Es ging um einen verheirateten Kläger, der im Jahr 2001 einen eBay-Account eröffnete und dafür einen Nutzernamen auswählte. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Die Erlöse, die über diesen Account erwirtschaftet wurden, flossen auf das Bankkonto der Eheleute. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze.
Daraufhin listete eBay bis zum Juni 2005 die einzelnen, insgesamt über 1.000 Verkäufe auf. Das Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Das FG wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück, da unklar sei, wem die Umsätze zuzurechnen seien.
Letztlich gab es drei in Frage kommende Steuersubjekte: den Ehemann, die Ehefrau und eine GbR der Ehegatten. Diese seien aber jeweils für sich genommen Kleinunternehmer und daher nicht steuerpflichtig, führten die Eheleute im ersten Prozess aus. Das FG hob daher die Umsatzsteuerbescheide gegen das Ehepaar auf. Daraufhin erließ das Finanzamt neue Umsatzsteuerbescheide gegenüber dem Ehemann. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Es hat entschieden, dass der Ehemann für die über den Account erwirtschafteten Umsätze steuerpflichtig ist. Dabei stellt das FG im Wesentlichen darauf ab, dass der Inhaber des Accounts zivilrechtlich der Vertragspartner für den Käufer und auch derjenige sei, der die Vertragserfüllung schulde. Umsätze aus Verkäufen über eBay seien derjenigen Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt würden. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei dabei nicht von Belang.
Hinweis: Das Urteil ist über das Steuerrecht hinaus eine Warnung an diejenigen eBay-Mitglieder, die ihr Nutzerkonto anderen Personen zur Verfügung stellen. Auch Ehepartner, die Verkäufe über eBay tätigen wollen, sollten genau prüfen, ob man dies über einen gemeinsamen Account vornimmt. Im vorliegenden Fall wären bei getrennten Accounts wohl beide Ehepartner einzeln als Kleinunternehmer anzusehen gewesen. Die Umsatzsteuer hätte dann nicht abgeführt werden müssen.
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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Der nachfolgende Fall befindet sich im dritten Rechtsgang. Was bisher geschah: Es ging um einen verheirateten Kläger, der im Jahr 2001 einen eBay-Account eröffnete und dafür einen Nutzernamen auswählte. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Die Erlöse, die über diesen Account erwirtschaftet wurden, flossen auf das Bankkonto der Eheleute. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze.
Daraufhin listete eBay bis zum Juni 2005 die einzelnen, insgesamt über 1.000 Verkäufe auf. Das Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Das FG wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück, da unklar sei, wem die Umsätze zuzurechnen seien.
Letztlich gab es drei in Frage kommende Steuersubjekte: den Ehemann, die Ehefrau und eine GbR der Ehegatten. Diese seien aber jeweils für sich genommen Kleinunternehmer und daher nicht steuerpflichtig, führten die Eheleute im ersten Prozess aus. Das FG hob daher die Umsatzsteuerbescheide gegen das Ehepaar auf. Daraufhin erließ das Finanzamt neue Umsatzsteuerbescheide gegenüber dem Ehemann. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Es hat entschieden, dass der Ehemann für die über den Account erwirtschafteten Umsätze steuerpflichtig ist. Dabei stellt das FG im Wesentlichen darauf ab, dass der Inhaber des Accounts zivilrechtlich der Vertragspartner für den Käufer und auch derjenige sei, der die Vertragserfüllung schulde. Umsätze aus Verkäufen über eBay seien derjenigen Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt würden. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei dabei nicht von Belang.
Hinweis: Das Urteil ist über das Steuerrecht hinaus eine Warnung an diejenigen eBay-Mitglieder, die ihr Nutzerkonto anderen Personen zur Verfügung stellen. Auch Ehepartner, die Verkäufe über eBay tätigen wollen, sollten genau prüfen, ob man dies über einen gemeinsamen Account vornimmt. Im vorliegenden Fall wären bei getrennten Accounts wohl beide Ehepartner einzeln als Kleinunternehmer anzusehen gewesen. Die Umsatzsteuer hätte dann nicht abgeführt werden müssen.
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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Umsatzsteuer: Umsatzsteueraufkommen im Jahr 2017
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion unter anderem die Höhe des Umsatzsteueraufkommens des Jahres 2017 mitgeteilt. Danach betragen die Einnahmen aus der Umsatzsteuer inklusive Einfuhrumsatzsteuer 226,355 Mrd. EUR.
Ferner ließ die Bundesregierung verlauten, dass sich dieses Aufkommen nicht statistisch auf den Regelsteuersatz in Höhe von 19 % und den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % aufteilen lasse. Eine entsprechende Aufteilung sei nur auf der Grundlage von Schätzungen möglich.
Nach Schätzung des Bundesfinanzministeriums beträgt der Anteil des Umsatzsteueraufkommens aus dem Regelsteuersatz 92,1 % und aus dem ermäßigten Steuersatz 7,9 %. Unter Zugrundelegung dieser Anteile entfallen somit ca. 208,5 Mrd. EUR auf den Regelsteuersatz und ca. 17,9 Mrd. EUR auf den ermäßigten Steuersatz.
Die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion beinhaltete auch die Frage nach einer Gesetzesinitiative, nach der nicht nur Lebensmittel, sondern auch Arzneimittel, Babynahrung und Energie dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen sollen. Die Bundesregierung führt hierzu aus, dass keine diesbezügliche Gesetzesinitiative geplant sei.
Hinweis: Reformüberlegungen zur Höhe der Umsatzsteuersätze sind seit langem immer wieder in der Diskussion. Für eine weitreichende und zugleich fiskalisch vertretbare Reform hat aber bislang der notwendige breite gesellschaftliche und politische Konsens gefehlt. Punktuelle Änderungen, die vor allem das Recht der Europäischen Union, das sogenannte Unionsrecht, betreffen, sind jedoch umgesetzt worden.
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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Ferner ließ die Bundesregierung verlauten, dass sich dieses Aufkommen nicht statistisch auf den Regelsteuersatz in Höhe von 19 % und den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % aufteilen lasse. Eine entsprechende Aufteilung sei nur auf der Grundlage von Schätzungen möglich.
Nach Schätzung des Bundesfinanzministeriums beträgt der Anteil des Umsatzsteueraufkommens aus dem Regelsteuersatz 92,1 % und aus dem ermäßigten Steuersatz 7,9 %. Unter Zugrundelegung dieser Anteile entfallen somit ca. 208,5 Mrd. EUR auf den Regelsteuersatz und ca. 17,9 Mrd. EUR auf den ermäßigten Steuersatz.
Die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion beinhaltete auch die Frage nach einer Gesetzesinitiative, nach der nicht nur Lebensmittel, sondern auch Arzneimittel, Babynahrung und Energie dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen sollen. Die Bundesregierung führt hierzu aus, dass keine diesbezügliche Gesetzesinitiative geplant sei.
Hinweis: Reformüberlegungen zur Höhe der Umsatzsteuersätze sind seit langem immer wieder in der Diskussion. Für eine weitreichende und zugleich fiskalisch vertretbare Reform hat aber bislang der notwendige breite gesellschaftliche und politische Konsens gefehlt. Punktuelle Änderungen, die vor allem das Recht der Europäischen Union, das sogenannte Unionsrecht, betreffen, sind jedoch umgesetzt worden.
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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Erbschaftsteuer: Verstoß gegen "Treu und Glauben" hindert Finanzamt an Bescheidänderung
Steuerbescheide dürfen vom Finanzamt aufgehoben oder geändert werden, soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Änderung kann aber unzulässig sein, wenn das Finanzamt damit gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt.
Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof (BFH) vor: Verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke dreier Erben mussten für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden. Das hierfür zuständige Finanzamt teilte den Erben mit, dass es aus Vereinfachungsgründen auf die Anforderung einer förmlichen Feststellungserklärung verzichte und es genüge, wenn sie formlos bestimmte Angaben zu den Grundstücken machten. Zu einem geerbten Betriebsgrundstück sollten sie lediglich den Steuerbilanzwert mitteilen. Die Erben kamen der Aufforderung nach, so dass das Finanzamt anhand dieser Angaben die relevanten Grundbesitzwerte der Grundstücke feststellte.
Jahre später erkannte das Amt bei einer Außenprüfung, dass das Betriebsgrundstück früher vermietet worden war, so dass statt des Steuerbilanzwertes ein höherer Grundbesitzwert hätte zugrunde gelegt werden müssen. Das Amt änderte den Feststellungsbescheid entsprechend, wogegen die Erben klagten.
Der BFH urteilte nun, dass das Amt den Bescheid wegen der Grundsätze von Treu und Glauben nicht aufgrund neuer Tatsachen hätte ändern dürfen. Diese "Änderungssperre" trete ein, wenn das Finanzamt gegenüber dem Steuerzahler - wie im Urteilsfall - ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichte und stattdessen nur bestimmte Angaben einfordere. Beantworte der Steuerzahler die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, sei eine spätere Bescheidänderung auch ausgeschlossen, wenn das Amt zuvor die falschen Fragen gestellt habe.
Hinweis: Mit dem Urteil schränkt der BFH die Möglichkeit von steuererhöhenden Bescheidänderungen bei nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen ein. Um sich auf eine "Änderungssperre" infolge von Treu und Glauben berufen zu können, ist es aber von zentraler Bedeutung, dass der Steuerzahler seinen Mitwirkungspflichten zuvor vollständig nachgekommen ist.
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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof (BFH) vor: Verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke dreier Erben mussten für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden. Das hierfür zuständige Finanzamt teilte den Erben mit, dass es aus Vereinfachungsgründen auf die Anforderung einer förmlichen Feststellungserklärung verzichte und es genüge, wenn sie formlos bestimmte Angaben zu den Grundstücken machten. Zu einem geerbten Betriebsgrundstück sollten sie lediglich den Steuerbilanzwert mitteilen. Die Erben kamen der Aufforderung nach, so dass das Finanzamt anhand dieser Angaben die relevanten Grundbesitzwerte der Grundstücke feststellte.
Jahre später erkannte das Amt bei einer Außenprüfung, dass das Betriebsgrundstück früher vermietet worden war, so dass statt des Steuerbilanzwertes ein höherer Grundbesitzwert hätte zugrunde gelegt werden müssen. Das Amt änderte den Feststellungsbescheid entsprechend, wogegen die Erben klagten.
Der BFH urteilte nun, dass das Amt den Bescheid wegen der Grundsätze von Treu und Glauben nicht aufgrund neuer Tatsachen hätte ändern dürfen. Diese "Änderungssperre" trete ein, wenn das Finanzamt gegenüber dem Steuerzahler - wie im Urteilsfall - ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichte und stattdessen nur bestimmte Angaben einfordere. Beantworte der Steuerzahler die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, sei eine spätere Bescheidänderung auch ausgeschlossen, wenn das Amt zuvor die falschen Fragen gestellt habe.
Hinweis: Mit dem Urteil schränkt der BFH die Möglichkeit von steuererhöhenden Bescheidänderungen bei nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen ein. Um sich auf eine "Änderungssperre" infolge von Treu und Glauben berufen zu können, ist es aber von zentraler Bedeutung, dass der Steuerzahler seinen Mitwirkungspflichten zuvor vollständig nachgekommen ist.
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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Finanzgerichtsprozess: Kopie der kompletten Steuerakte kann selten verlangt werden
So mancher Rechtsstreit erreicht die höchsten Instanzen, obwohl der Streitgegenstand eigentlich nur eine Kleinigkeit ist. So auch in einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dem es letztlich nur um die Frage ging, ob das Finanzgericht (FG) dem Kläger eine komplette Kopie seiner Steuerakte anfertigen muss.
Das FG hatte einen entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt und darauf verwiesen, dass es die Kopierarbeit nur auf sich nehme, wenn nachvollziehbar dargelegt werden könne, weshalb die Überlassung der kompletten Aktenkopie die Prozessführung erleichtere. Der Kläger hatte daraufhin erklärt, dass die Prozessführung insoweit erleichtert werde, als durch die Kopien die Bearbeitungsweise des Finanzamts nachvollziehbar sei.
Der BFH entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Überlassung einer kompletten Aktenkopie hat. Zwar haben Prozessbeteiligte nach der Finanzgerichtsordnung ein Akteneinsichtsrecht und können sich (auf ihre Kosten) Kopien anfertigen lassen. Ein Anspruch auf eine komplette Aktenkopie besteht allerdings nur, wenn diese überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht. Diesen Punkt habe die Klägerseite nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Die Arbeitsweise des Finanzamts habe der Prozessbevollmächtigte bereits bei der erfolgten Akteneinsichtnahme nachvollziehen können. Es hätte zudem ausgereicht, nur Kopien von Seiten zu verlangen, auf denen das Finanzamt tatsächlich Bearbeitungsvermerke angebracht hatte.
Hinweis: Am Rande verwies der BFH darauf, dass Gegenstand des Finanzgerichtsprozesses ohnehin nicht die Bearbeitungsweise des Finanzamts ist, sondern die Rechtmäßigkeit der betreffenden Bescheide. Somit war es nicht von Belang, inwieweit die Bearbeitungsvermerke des Finanzamts überhaupt rechtserheblich sein konnten.
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zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Das FG hatte einen entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt und darauf verwiesen, dass es die Kopierarbeit nur auf sich nehme, wenn nachvollziehbar dargelegt werden könne, weshalb die Überlassung der kompletten Aktenkopie die Prozessführung erleichtere. Der Kläger hatte daraufhin erklärt, dass die Prozessführung insoweit erleichtert werde, als durch die Kopien die Bearbeitungsweise des Finanzamts nachvollziehbar sei.
Der BFH entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Überlassung einer kompletten Aktenkopie hat. Zwar haben Prozessbeteiligte nach der Finanzgerichtsordnung ein Akteneinsichtsrecht und können sich (auf ihre Kosten) Kopien anfertigen lassen. Ein Anspruch auf eine komplette Aktenkopie besteht allerdings nur, wenn diese überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht. Diesen Punkt habe die Klägerseite nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Die Arbeitsweise des Finanzamts habe der Prozessbevollmächtigte bereits bei der erfolgten Akteneinsichtnahme nachvollziehen können. Es hätte zudem ausgereicht, nur Kopien von Seiten zu verlangen, auf denen das Finanzamt tatsächlich Bearbeitungsvermerke angebracht hatte.
Hinweis: Am Rande verwies der BFH darauf, dass Gegenstand des Finanzgerichtsprozesses ohnehin nicht die Bearbeitungsweise des Finanzamts ist, sondern die Rechtmäßigkeit der betreffenden Bescheide. Somit war es nicht von Belang, inwieweit die Bearbeitungsvermerke des Finanzamts überhaupt rechtserheblich sein konnten.
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zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Versäumte Klagefrist: Prozesserfolg dank eingeschränkter Zustellzeiten privater Postdienstleister?
Um Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt für sich zu entscheiden, müssen Steuerzahler nicht nur in der Sache recht haben, sondern auch die zentralen verfahrensrechtlichen Fristen einhalten - allen voran die einmonatige Frist zur Einspruchseinlegung und Klageerhebung.
Hinweis: Wer das (vermeintliche) Fristende versäumt, sollte mit spitzer Feder nachrechnen, ob der Beginn und das Ende der Frist zutreffend errechnet worden sind.
Für den Fristbeginn ist entscheidend, wann ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung bekanntgegeben wird. Bei einer (inländischen) Übersendung per Post wird nach der Abgabenordnung der dritte Tag nach der Aufgabe des Schriftstücks zur Post als Bekanntgabetag vermutet. Fristbeginn ist der Folgetag.
Dass die 3-Tage-Bekanntgabefiktion entkräftet werden kann, so dass eine (scheinbar) verspätete Klage doch noch fristgerecht ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung am Freitag, den 27.02.2015, verschickt hatte.
Nach der 3-Tage-Bekanntgabefiktion erfolgte die Bekanntgabe am Montag, den 02.03.2015, so dass die Einspruchsfrist am 03.03.2015 begann und am 02.04.2015 (Donnerstag vor Ostern) endete. Die Klageschrift ging jedoch erst am 07.04.2015 (Dienstag nach Ostern) ein, so dass das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig verwarf. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies darauf hin, dass die Einspruchsentscheidung ausweislich des Eingangsstempels seiner Kanzlei erst am Dienstag, den 03.03.2015, bei ihm eingegangen sei, so dass die Klagefrist erst am 04.03.2015 begonnen und am 03.04.2015 (Karfreitag) geendet habe. Da dieser Tag jedoch ein Feiertag gewesen sei, hätte sich die Klagefrist auf den nächstfolgenden Werktag - Dienstag, den 07.04.2015 (24 Uhr) - verlängern müssen, so dass die Klage durchaus noch fristgerecht eingelegt worden sei.
Das FG lehnte diese Fristberechnung ab, wurde vom BFH nun jedoch auf ein Detail hingewiesen, das bis dato niemand beachtet hatte und das für den Kläger durchaus den Prozesserfolg bedeuten könnte: Das Finanzamt hatte für die Versendung der Einspruchsentscheidung einen privaten Postdienstleister beauftragt, der gesetzlich nicht verpflichtet ist, Post auch an Montagen zuzustellen. Ob er dies freiwillig getan hatte, war vom FG nicht geklärt worden, ist jedoch von zentraler Bedeutung und in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Die 3-Tage-Bekanntgabefiktion wäre ohne weiteres entkräftet, wenn der Postdienstleister an Montagen gar keine Post ausliefern würde. In diesem Fall hätte die Bekanntgabe nicht - wie vom FG angenommen - am Montag, dem 02.03.2015, erfolgt sein können. Somit könnte sich die Fristberechnung des Prozessbevollmächtigten doch als korrekt erweisen, so dass die Klageerhebung fristgerecht war.
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zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Hinweis: Wer das (vermeintliche) Fristende versäumt, sollte mit spitzer Feder nachrechnen, ob der Beginn und das Ende der Frist zutreffend errechnet worden sind.
Für den Fristbeginn ist entscheidend, wann ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung bekanntgegeben wird. Bei einer (inländischen) Übersendung per Post wird nach der Abgabenordnung der dritte Tag nach der Aufgabe des Schriftstücks zur Post als Bekanntgabetag vermutet. Fristbeginn ist der Folgetag.
Dass die 3-Tage-Bekanntgabefiktion entkräftet werden kann, so dass eine (scheinbar) verspätete Klage doch noch fristgerecht ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung am Freitag, den 27.02.2015, verschickt hatte.
Nach der 3-Tage-Bekanntgabefiktion erfolgte die Bekanntgabe am Montag, den 02.03.2015, so dass die Einspruchsfrist am 03.03.2015 begann und am 02.04.2015 (Donnerstag vor Ostern) endete. Die Klageschrift ging jedoch erst am 07.04.2015 (Dienstag nach Ostern) ein, so dass das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig verwarf. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies darauf hin, dass die Einspruchsentscheidung ausweislich des Eingangsstempels seiner Kanzlei erst am Dienstag, den 03.03.2015, bei ihm eingegangen sei, so dass die Klagefrist erst am 04.03.2015 begonnen und am 03.04.2015 (Karfreitag) geendet habe. Da dieser Tag jedoch ein Feiertag gewesen sei, hätte sich die Klagefrist auf den nächstfolgenden Werktag - Dienstag, den 07.04.2015 (24 Uhr) - verlängern müssen, so dass die Klage durchaus noch fristgerecht eingelegt worden sei.
Das FG lehnte diese Fristberechnung ab, wurde vom BFH nun jedoch auf ein Detail hingewiesen, das bis dato niemand beachtet hatte und das für den Kläger durchaus den Prozesserfolg bedeuten könnte: Das Finanzamt hatte für die Versendung der Einspruchsentscheidung einen privaten Postdienstleister beauftragt, der gesetzlich nicht verpflichtet ist, Post auch an Montagen zuzustellen. Ob er dies freiwillig getan hatte, war vom FG nicht geklärt worden, ist jedoch von zentraler Bedeutung und in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Die 3-Tage-Bekanntgabefiktion wäre ohne weiteres entkräftet, wenn der Postdienstleister an Montagen gar keine Post ausliefern würde. In diesem Fall hätte die Bekanntgabe nicht - wie vom FG angenommen - am Montag, dem 02.03.2015, erfolgt sein können. Somit könnte sich die Fristberechnung des Prozessbevollmächtigten doch als korrekt erweisen, so dass die Klageerhebung fristgerecht war.
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zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Betriebliche Altersvorsorge: BMF veröffentlicht neues amtliches Vordruckmuster
Wer Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen ("Riester-Renten"), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen bezieht, muss diese als "sonstige Einkünfte" versteuern. Für diese Leistungen aus der sogenannten externen betrieblichen Altersversorgung gilt grundsätzlich eine volle nachgelagerte Besteuerung - das heißt, sie müssen in der Auszahlungsphase in voller Höhe versteuert werden.
Die Anbieter der Altersvorsorgeverträge und der betrieblichen Altersversorgung sind in folgenden Fällen verpflichtet, ihren Leistungsempfängern den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:
Mit Schreiben vom 10.04.2018 hat das Bundesfinanzministerium ein neues mehrseitiges Vordruckmuster für diese Mitteilungen veröffentlicht, das Anbieter erstmals für die Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2018 verwenden müssen.
Hinweis: Die Anbieter dürfen das Vordruckmuster auch selbst in ihrer EDV erstellen, sofern sie Inhalt, Aufbau und Reihenfolge des Vordruckmusters unverändert lassen, die gewährten Leistungen (wie im Muster) auf der zweiten und dritten Seite aufschlüsseln und das DIN-A4-Format beibehalten. Zeilen des Mustervordrucks, in denen im Einzelfall keine Leistungen bescheinigt werden können, dürfen weggelassen werden. In diesem Fall muss aber die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise aus dem Vordruckmuster beibehalten werden.
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zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Die Anbieter der Altersvorsorgeverträge und der betrieblichen Altersversorgung sind in folgenden Fällen verpflichtet, ihren Leistungsempfängern den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen über einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:
- beim erstmaligen Bezug von Leistungen,
- bei der steuerschädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen und
- bei der Änderung des Leistungsbetrags im Vergleich zum Vorjahr.
Mit Schreiben vom 10.04.2018 hat das Bundesfinanzministerium ein neues mehrseitiges Vordruckmuster für diese Mitteilungen veröffentlicht, das Anbieter erstmals für die Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2018 verwenden müssen.
Hinweis: Die Anbieter dürfen das Vordruckmuster auch selbst in ihrer EDV erstellen, sofern sie Inhalt, Aufbau und Reihenfolge des Vordruckmusters unverändert lassen, die gewährten Leistungen (wie im Muster) auf der zweiten und dritten Seite aufschlüsseln und das DIN-A4-Format beibehalten. Zeilen des Mustervordrucks, in denen im Einzelfall keine Leistungen bescheinigt werden können, dürfen weggelassen werden. In diesem Fall muss aber die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise aus dem Vordruckmuster beibehalten werden.
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zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Informationen für Unternehmer
Absicherung einer Versorgungszusage: Betrag zur Rückdeckung ist im Zahlungsjahr komplett absetzbar
Wenn Unternehmer ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, lassen sich Betriebsausgaben in der Regel in dem Kalenderjahr abziehen, in dem sie geleistet werden (z.B. durch Überweisung oder Hingabe von Bargeld).
Dieses sogenannte Abflussprinzip wird allerdings bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens (sowie vergleichbare nichtverbriefte Forderungen und Rechte) durchbrochen: Für diese (und weitere) Kosten bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass sie erst absetzbar sind, wenn die Wirtschaftsgüter wieder veräußert (oder entnommen) werden.
Der Buchwert des Wirtschaftsguts lässt sich steuerlich erst in Abzug bringen, wenn der Veräußerungsgewinn zufließt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Einmalzahlung zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann und hinsichtlich des sogenannten Sparanteils nicht unter die Sonderregelung des aufgeschobenen Betriebsausgabenabzugs fällt.
Geklagt hatte ein selbständiger Zahnarzt, der seiner in der Praxis tätigen Ehefrau eine Versorgungszusage über eine lebenslange Altersrente erteilt hatte. Zur Absicherung dieser Zusage schloss er eine Rückdeckungsversicherung (aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) ab und zahlte hierfür im Jahr 2007 einen einmaligen Versicherungsbeitrag, der sich aus einem Sparanteil von 45.300 EUR und einem Risikoanteil von 3.400 EUR zusammensetzte. Das Finanzgericht erkannte nur den Risikoanteil als sofort abziehbare Betriebsausgabe an.
Vor dem BFH konnte der Zahnarzt jedoch den sofortigen Abzug des kompletten Betrags von 48.700 EUR durchsetzen. Das Gericht urteilte, dass die Regeln zum aufgeschobenen Betriebsausgabenabzug vorliegend nicht greifen, weil der Rückdeckungsanspruch nicht zum (nichtabnutzbaren) Anlagevermögen zählt, sondern nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Forderung gegen den Versicherer ist, die zum Umlaufvermögen gehört. Mit dem Erwerb des Anspruchs hatte der Zahnarzt zudem auch keine Wertpapiere oder vergleichbaren nichtverbrieften Forderungen und Rechte erworben.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Dieses sogenannte Abflussprinzip wird allerdings bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wertpapiere des Umlaufvermögens (sowie vergleichbare nichtverbriefte Forderungen und Rechte) durchbrochen: Für diese (und weitere) Kosten bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass sie erst absetzbar sind, wenn die Wirtschaftsgüter wieder veräußert (oder entnommen) werden.
Der Buchwert des Wirtschaftsguts lässt sich steuerlich erst in Abzug bringen, wenn der Veräußerungsgewinn zufließt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Einmalzahlung zum Erwerb einer Rückdeckungsforderung im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann und hinsichtlich des sogenannten Sparanteils nicht unter die Sonderregelung des aufgeschobenen Betriebsausgabenabzugs fällt.
Geklagt hatte ein selbständiger Zahnarzt, der seiner in der Praxis tätigen Ehefrau eine Versorgungszusage über eine lebenslange Altersrente erteilt hatte. Zur Absicherung dieser Zusage schloss er eine Rückdeckungsversicherung (aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) ab und zahlte hierfür im Jahr 2007 einen einmaligen Versicherungsbeitrag, der sich aus einem Sparanteil von 45.300 EUR und einem Risikoanteil von 3.400 EUR zusammensetzte. Das Finanzgericht erkannte nur den Risikoanteil als sofort abziehbare Betriebsausgabe an.
Vor dem BFH konnte der Zahnarzt jedoch den sofortigen Abzug des kompletten Betrags von 48.700 EUR durchsetzen. Das Gericht urteilte, dass die Regeln zum aufgeschobenen Betriebsausgabenabzug vorliegend nicht greifen, weil der Rückdeckungsanspruch nicht zum (nichtabnutzbaren) Anlagevermögen zählt, sondern nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Forderung gegen den Versicherer ist, die zum Umlaufvermögen gehört. Mit dem Erwerb des Anspruchs hatte der Zahnarzt zudem auch keine Wertpapiere oder vergleichbaren nichtverbrieften Forderungen und Rechte erworben.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Übertragung stiller Reserven: BMF beleuchtet Stundungsmöglichkeit für EU-Betriebsvermögen
Um Unternehmen ökonomisch sinnvolle Strukturveränderungen wie beispielsweise Standortverlagerungen oder Produktionsanpassungen zu ermöglichen und eine Substanzbesteuerung des Anlagevermögens zu vermeiden, lässt das Einkommensteuergesetz eine steuerfreie Übertragung von stillen Reserven zu, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckt werden.
Der Unternehmer kann den Veräußerungsgewinn, in dem die stillen Reserven realisiert werden, entweder bei der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (im Jahr der Veräußerung) von den Anschaffungskosten abziehen oder eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die in Folgejahren angeschafft werden.
Beide Begünstigungen sind ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen in Wirtschaftsgüter reinvestiert, die nicht zu einer deutschen Betriebsstätte gehören. Weil diese gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf Inlandsfälle europarechtswidrig ist, hat der Gesetzgeber für Betriebsvermögen in anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten ein Wahlrecht geschaffen, nach dem die festgesetzte Steuer auf die Gewinne in fünf identischen Jahresraten gezahlt werden kann. Zu dieser Steuerstundungsmöglichkeit hat sich das Bundesfinanzministerium nun in einem neuen Schreiben geäußert. Aufgegriffen werden darin verschiedene Zweifelsfragen, beispielsweise zur Beantragung der Stundung, zur Behandlung von Altfällen, zur Reinvestitionsabsicht und zu Fällen der ausbleibenden Reinvestition.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Der Unternehmer kann den Veräußerungsgewinn, in dem die stillen Reserven realisiert werden, entweder bei der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (im Jahr der Veräußerung) von den Anschaffungskosten abziehen oder eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die in Folgejahren angeschafft werden.
Beide Begünstigungen sind ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen in Wirtschaftsgüter reinvestiert, die nicht zu einer deutschen Betriebsstätte gehören. Weil diese gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf Inlandsfälle europarechtswidrig ist, hat der Gesetzgeber für Betriebsvermögen in anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten ein Wahlrecht geschaffen, nach dem die festgesetzte Steuer auf die Gewinne in fünf identischen Jahresraten gezahlt werden kann. Zu dieser Steuerstundungsmöglichkeit hat sich das Bundesfinanzministerium nun in einem neuen Schreiben geäußert. Aufgegriffen werden darin verschiedene Zweifelsfragen, beispielsweise zur Beantragung der Stundung, zur Behandlung von Altfällen, zur Reinvestitionsabsicht und zu Fällen der ausbleibenden Reinvestition.
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Unfallfolgen: Versicherungsentschädigung als Betriebseinnahme
Was zählt alles zu den Betriebseinnahmen? Die Umsatzerlöse, die Umsatzsteuererstattung bei Einnahmenüberschussrechnern und eine Versicherungsentschädigung zählen in der Regel dazu. Sie erhöhen den Gewinn und können Einkommensteuer oder auch Umsatzsteuer auslösen. Eine schlaue Unternehmerin hatte sich daher etwas ausgedacht, um die Schadenersatzzahlung einer Versicherung nicht als Betriebseinnahme erfassen zu müssen.
Im Jahr 2007 hatte sie mit ihrem betrieblichen Fahrzeug einen Unfall verursacht. Rund 10.000 EUR an Reparaturkosten fielen dabei als Betriebsausgaben an. Der Versicherungsnehmer des Fahrzeugs war allerdings ihr Ehemann, der auch die Kosten der Versicherung trug. Er erhielt auch die Entschädigung aus der Kaskoversicherung. Das Finanzamt bewertete die Entschädigung dennoch als Betriebseinnahme.
Und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Nürnberg (FG) nun klargestellt hat. Die Frage lautet nämlich nicht, wer das Risiko versichert und wer die Prämien dafür gezahlt hat, sondern welchem Bereich das versicherte Risiko zuzuordnen ist. Im Streitfall waren Schäden des betrieblich genutzten Fahrzeugs abgesichert. Damit waren sowohl die Versicherungsprämie als Betriebsausgabe und als auch die Versicherungsleistung als Betriebseinnahme dem betrieblichen Bereich zuzuordnen.
Außerdem argumentierte das FG: Wenn der Versicherungsnehmer und die Unternehmerin nicht miteinander verheiratet, sondern einander fremde Personen wären, hätte die Unternehmerin die Versicherungsentschädigung vom Versicherungsnehmer eingefordert - immerhin hatte sie ja auch die Reparaturaufwendungen getragen. Der Verzicht auf diese Forderung kommt letztendlich einer Entnahme von Betriebsvermögen gleich, ist im Endeffekt also ein verhinderter Ertrag aus privaten Gründen. Dieser ist jedoch ebenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Klage ging daher verloren.
Hinweis: Im privaten Bereich können zwar Haftpflichtversicherungen für Fahrzeuge als Sonderausgaben abzugsfähig sein, eine Schadenersatzzahlung gehört in einem solchen Fall jedoch zu den nichtsteuerbaren Einkünften.
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zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Im Jahr 2007 hatte sie mit ihrem betrieblichen Fahrzeug einen Unfall verursacht. Rund 10.000 EUR an Reparaturkosten fielen dabei als Betriebsausgaben an. Der Versicherungsnehmer des Fahrzeugs war allerdings ihr Ehemann, der auch die Kosten der Versicherung trug. Er erhielt auch die Entschädigung aus der Kaskoversicherung. Das Finanzamt bewertete die Entschädigung dennoch als Betriebseinnahme.
Und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Nürnberg (FG) nun klargestellt hat. Die Frage lautet nämlich nicht, wer das Risiko versichert und wer die Prämien dafür gezahlt hat, sondern welchem Bereich das versicherte Risiko zuzuordnen ist. Im Streitfall waren Schäden des betrieblich genutzten Fahrzeugs abgesichert. Damit waren sowohl die Versicherungsprämie als Betriebsausgabe und als auch die Versicherungsleistung als Betriebseinnahme dem betrieblichen Bereich zuzuordnen.
Außerdem argumentierte das FG: Wenn der Versicherungsnehmer und die Unternehmerin nicht miteinander verheiratet, sondern einander fremde Personen wären, hätte die Unternehmerin die Versicherungsentschädigung vom Versicherungsnehmer eingefordert - immerhin hatte sie ja auch die Reparaturaufwendungen getragen. Der Verzicht auf diese Forderung kommt letztendlich einer Entnahme von Betriebsvermögen gleich, ist im Endeffekt also ein verhinderter Ertrag aus privaten Gründen. Dieser ist jedoch ebenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Klage ging daher verloren.
Hinweis: Im privaten Bereich können zwar Haftpflichtversicherungen für Fahrzeuge als Sonderausgaben abzugsfähig sein, eine Schadenersatzzahlung gehört in einem solchen Fall jedoch zu den nichtsteuerbaren Einkünften.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Hauswasseranschluss: Auch externe Unternehmen können 7%igen Umsatzsteuersatz nutzen
Bereits 2008 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt umsatzsteuerrechtlich eine "Lieferung von Wasser” ist, so dass das Unternehmen für die Leistung den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % berechnen darf.
Zehn Jahre nach dieser Entscheidung hat nun eine Tiefbau-GmbH der Privatwirtschaft diese Umsatzsteuerermäßigung erstritten. Die Firma hatte Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäude gelegt; die Aufträge für die Trinkwasseranschlüsse hatte sie vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband erhalten. Auf ihren Rechnungen wies die GmbH stets einen Umsatzsteuersatz von 7 % aus.
Das Finanzamt wandte jedoch den 19%igen Regelsteuersatz an und argumentierte, dass der 7%ige Steuersatz nach der BFH-Rechtsprechung nur gelte, wenn der Hausanschluss durch das Wasserversorgungsunternehmen gelegt werde, das dann auch das Wasser liefere.
Die GmbH klagte dagegen und erhielt recht: Der BFH urteilte, dass auch externe Unternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz beanspruchen können. Die Richter verwiesen insoweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012, nach dem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht voraussetzt, dass die Lieferung des Wassers und das Legen des Hausanschlusses durch ein und dasselbe Unternehmen erfolgen muss.
Hinweis: Die Finanzämter müssen derzeit noch eine Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) von 2009 befolgen, nach der ein 7%iger Umsatzsteuersatz nur von Wasserversorgungsunternehmen beansprucht werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF seinen Standpunkt nun in Anbetracht der BFH-Rechtsprechung aufgeben wird. Wird externen privatwirtschaftlichen Unternehmen die Anwendung des 7%igen Umsatzsteuersatzes mit dem Argument verwehrt, dass sie kein Wasserversorgungsunternehmen sind, haben sie aufgrund der eindeutigen BFH-Rechtsprechung zukünftig gute Chancen, die Steuerermäßigung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Zehn Jahre nach dieser Entscheidung hat nun eine Tiefbau-GmbH der Privatwirtschaft diese Umsatzsteuerermäßigung erstritten. Die Firma hatte Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäude gelegt; die Aufträge für die Trinkwasseranschlüsse hatte sie vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband erhalten. Auf ihren Rechnungen wies die GmbH stets einen Umsatzsteuersatz von 7 % aus.
Das Finanzamt wandte jedoch den 19%igen Regelsteuersatz an und argumentierte, dass der 7%ige Steuersatz nach der BFH-Rechtsprechung nur gelte, wenn der Hausanschluss durch das Wasserversorgungsunternehmen gelegt werde, das dann auch das Wasser liefere.
Die GmbH klagte dagegen und erhielt recht: Der BFH urteilte, dass auch externe Unternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz beanspruchen können. Die Richter verwiesen insoweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012, nach dem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht voraussetzt, dass die Lieferung des Wassers und das Legen des Hausanschlusses durch ein und dasselbe Unternehmen erfolgen muss.
Hinweis: Die Finanzämter müssen derzeit noch eine Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) von 2009 befolgen, nach der ein 7%iger Umsatzsteuersatz nur von Wasserversorgungsunternehmen beansprucht werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF seinen Standpunkt nun in Anbetracht der BFH-Rechtsprechung aufgeben wird. Wird externen privatwirtschaftlichen Unternehmen die Anwendung des 7%igen Umsatzsteuersatzes mit dem Argument verwehrt, dass sie kein Wasserversorgungsunternehmen sind, haben sie aufgrund der eindeutigen BFH-Rechtsprechung zukünftig gute Chancen, die Steuerermäßigung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
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Vereinnahmte Entgelte: Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, wann eine konkludente Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten anzunehmen ist. Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln (sogenannte Soll-Besteuerung). Danach entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Das Finanzamt kann jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gestatten, dass die Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist (sogenannte Ist-Besteuerung). Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst dann, wenn die Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dieser Antrag nicht förmlich, sondern kann auch konkludent gestellt werden.
Im vorliegenden Fall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der Rechtsanwaltsleistungen in den Jahren 2010 und 2011 gegenüber der von ihm von beherrschten GmbH erbrachte. Die GmbH bezahlte die Rechnungen nur teilweise. Streitig war hier, ob dem Rechtsanwalt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet war. Wie bereits in den Vorjahren hatte er die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet und mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gestellt.
Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten weder konkludent beantragt noch konkludent gestattet worden war und erhöhte die erklärten Umsätze für die Jahre 2010 und 2011.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Das FG führte aus, dass dem Rechtsanwalt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet gewesen war. Ausreichend sei eine erkennbare konkludente Antragstellung des Rechtsanwalts. Dieser konkludente Antrag kann jedoch nur angenommen werden, wenn der Steuererklärung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das Finanzamt muss den Antrag auf Ist-Besteuerung nicht tatsächlich erkennen. Es genügt die deutliche Erkennbarkeit. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmer die Umsatzsteuererklärung mit der Gewinnermittlung zusammen einreicht und die in der Gewinnermittlung zugeflossenen Einnahmen den erklärten Ausgangsumsätzen in der Umsatzsteuererklärung entsprechen. Die Gestattung der Ist-Besteuerung kann nach der Rechtsprechung des BFH auch stillschweigend bekanntgegeben werden.
Hinweis: Das Urteil des FG ist zu begrüßen. Abzuwarten bleibt jedoch noch der Ausgang des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens.
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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Das Finanzamt kann jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gestatten, dass die Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist (sogenannte Ist-Besteuerung). Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst dann, wenn die Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss dieser Antrag nicht förmlich, sondern kann auch konkludent gestellt werden.
Im vorliegenden Fall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der Rechtsanwaltsleistungen in den Jahren 2010 und 2011 gegenüber der von ihm von beherrschten GmbH erbrachte. Die GmbH bezahlte die Rechnungen nur teilweise. Streitig war hier, ob dem Rechtsanwalt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet war. Wie bereits in den Vorjahren hatte er die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet und mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gestellt.
Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten weder konkludent beantragt noch konkludent gestattet worden war und erhöhte die erklärten Umsätze für die Jahre 2010 und 2011.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Das FG führte aus, dass dem Rechtsanwalt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet gewesen war. Ausreichend sei eine erkennbare konkludente Antragstellung des Rechtsanwalts. Dieser konkludente Antrag kann jedoch nur angenommen werden, wenn der Steuererklärung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das Finanzamt muss den Antrag auf Ist-Besteuerung nicht tatsächlich erkennen. Es genügt die deutliche Erkennbarkeit. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmer die Umsatzsteuererklärung mit der Gewinnermittlung zusammen einreicht und die in der Gewinnermittlung zugeflossenen Einnahmen den erklärten Ausgangsumsätzen in der Umsatzsteuererklärung entsprechen. Die Gestattung der Ist-Besteuerung kann nach der Rechtsprechung des BFH auch stillschweigend bekanntgegeben werden.
Hinweis: Das Urteil des FG ist zu begrüßen. Abzuwarten bleibt jedoch noch der Ausgang des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens.
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Geldspielautomaten: Umsätze sind steuerpflichtige Leistungen
Das Finanzgericht Münster (FG) hat zur Frage, ob Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten steuerbar und steuerpflichtig sind bzw. ob die Besteuerung der Umsätze gegen das Recht der Europäischen Union, das sogenannte Unionsrecht, verstößt, Stellung genommen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Aufstellerin von Geldspielautomaten. Sie erzielte im Jahr 2012 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten und gab diese in der Umsatzsteuerjahreserklärung als steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug an. Das Finanzamt behandelte diese Umsätze jedoch als steuerpflichtige Leistungen mit dem Regelsteuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG führte aus, dass die Automatenaufstellerin durch den Betrieb von Geldspielautomaten sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt ausführe, die umsatzsteuerbar seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Berufspokerspieler keine steuerbaren Leistungen gegen Entgelt erbrächten, sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Die steuerbaren Umsätze sind auch nach nationalem Steuerrecht steuerpflichtig, da Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz nicht unter eine Umsatzsteuerbefreiung fallen. Die nach nationalem Recht zutreffende Umsatzsteuerpflicht ist zudem unionsrechtskonform und verstößt nicht gegen die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
Hinweis: Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Im vorliegenden Fall ging es um eine Aufstellerin von Geldspielautomaten. Sie erzielte im Jahr 2012 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten und gab diese in der Umsatzsteuerjahreserklärung als steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug an. Das Finanzamt behandelte diese Umsätze jedoch als steuerpflichtige Leistungen mit dem Regelsteuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG führte aus, dass die Automatenaufstellerin durch den Betrieb von Geldspielautomaten sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt ausführe, die umsatzsteuerbar seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Berufspokerspieler keine steuerbaren Leistungen gegen Entgelt erbrächten, sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Die steuerbaren Umsätze sind auch nach nationalem Steuerrecht steuerpflichtig, da Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz nicht unter eine Umsatzsteuerbefreiung fallen. Die nach nationalem Recht zutreffende Umsatzsteuerpflicht ist zudem unionsrechtskonform und verstößt nicht gegen die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
Hinweis: Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
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Einheitliche sonstige Leistung: Keine Umsatzsteuerermäßigung für Fotografen
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass die Umsätze eines Fotografen nicht ermäßigt besteuert werden. Das gilt auch, wenn der Fotograf die Bilder mit einer Klemmlasche zu einer Art "Fotobuch" bindet.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Fotografin, die in den Jahren 2010 und 2011 Fotoshootings in öffentlich zugänglichen Räumen anderer Geschäftsleute durchführte. Das Team der Fotografin kam mit entsprechender Ausrüstung dazu und frisierte, schminkte und fotografierte die Kunden vor verschiedenen Kulissen und mit unterschiedlicher Beleuchtung. Danach wurden die Bilder gemeinsam angeschaut. Die Kunden konnten sich Bilder aussuchen, die sofort vor Ort ausgedruckt wurden. Die Fotos wurden als Einzelbild oder als Fotobuch (mit einer Klemmlasche verbundene, jederzeit herausnehmbare Bilder) an die Kunden gegen Entgelt übergeben.
Das Finanzamt veranlagte die Fotografin in den Umsatzsteuerbescheiden 2010 und 2011 nach dem Regelsteuersatz (19 %). Das FG wies den hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Das FG führte aus, dass es sich bei den von der Fotografin erbrachten Leistungsbestandteilen um eine einheitliche sonstige Leistung handle. Um festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger dem Verbraucher gegenüber mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringe, sei das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln. Dabei ist auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung und ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Die Fotografin nahm gegenüber ihren Kunden mehrere Handlungen vor und erbrachte Leistungselemente, die umsatzsteuerlich als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung anzusehen waren.
Der Schwerpunkt dieser einheitlichen Leistung lag nicht in der Lieferung einer Sache (Fotobuch). Vielmehr stellte das einheitliche Leistungsbündel eine Leistung eigener Art dar, in welcher die unterschiedlichen Elemente als unselbständige Bestandteile aufgingen.
Hinweis: Das Urteil gilt auch für Zeiträume vor dem 01.01.2017.
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zum Thema: Umsatzsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Im vorliegenden Fall ging es um eine Fotografin, die in den Jahren 2010 und 2011 Fotoshootings in öffentlich zugänglichen Räumen anderer Geschäftsleute durchführte. Das Team der Fotografin kam mit entsprechender Ausrüstung dazu und frisierte, schminkte und fotografierte die Kunden vor verschiedenen Kulissen und mit unterschiedlicher Beleuchtung. Danach wurden die Bilder gemeinsam angeschaut. Die Kunden konnten sich Bilder aussuchen, die sofort vor Ort ausgedruckt wurden. Die Fotos wurden als Einzelbild oder als Fotobuch (mit einer Klemmlasche verbundene, jederzeit herausnehmbare Bilder) an die Kunden gegen Entgelt übergeben.
Das Finanzamt veranlagte die Fotografin in den Umsatzsteuerbescheiden 2010 und 2011 nach dem Regelsteuersatz (19 %). Das FG wies den hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Das FG führte aus, dass es sich bei den von der Fotografin erbrachten Leistungsbestandteilen um eine einheitliche sonstige Leistung handle. Um festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger dem Verbraucher gegenüber mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringe, sei das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln. Dabei ist auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung und ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Die Fotografin nahm gegenüber ihren Kunden mehrere Handlungen vor und erbrachte Leistungselemente, die umsatzsteuerlich als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung anzusehen waren.
Der Schwerpunkt dieser einheitlichen Leistung lag nicht in der Lieferung einer Sache (Fotobuch). Vielmehr stellte das einheitliche Leistungsbündel eine Leistung eigener Art dar, in welcher die unterschiedlichen Elemente als unselbständige Bestandteile aufgingen.
Hinweis: Das Urteil gilt auch für Zeiträume vor dem 01.01.2017.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Entgeltminderung: Veränderte Bemessungsgrundlage durch Punktegutschriften
Das Urteil des Finanzgerichts München (FG) betrifft die Entgeltminderung im Einzelhandel (Partnerunternehmen) durch ein Punktesystem, das von einem fremden Dritten (Systembetreiber) betrieben wird. Das FG merkt an, dass die Rechtsprechung zu verschiedenen Ausprägungen von Rabatt- und Kundenbindungsprogrammen Stellung genommen hat, nicht jedoch zu einem derartigen Punktesystem.
Im vorliegenden Fall kann der Kunde eines Partnerunternehmens beim Einkauf umsatzabhängige Punkte sammeln. Beim späteren Einkauf kann er die Punkte bei diesem oder anderen Partnerunternehmen einlösen, spenden oder verfallen lassen. Das FG führt hierzu aus, dass beim Partnerunternehmen eine Entgeltminderung nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil das Kundenbindungsprogramm allgemeinen Werbezwecken dient. Ein derartiger Zweck sei bei jedem Kundenbindungsprogramm und Rabattsystem üblich. Es sei ausreichend, wenn der Kunde bei einem späteren Einkauf die Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel habe.
Die Minderung der Bemessungsgrundlage nimmt das FG zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung des Partnerunternehmens mit dem Gegenwert der Punkte durch den Systembetreiber an. Sofern eine spätere Rückgewähr des Gegenwerts der Punkte durch den Systembetreiber erfolge, sei eine entsprechende Erhöhung der Bemessungsgrundlage erforderlich.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Aufgrund der erheblichen Praxisrelevanz sollten entsprechende Fallgestaltungen dringend offengehalten werden.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Im vorliegenden Fall kann der Kunde eines Partnerunternehmens beim Einkauf umsatzabhängige Punkte sammeln. Beim späteren Einkauf kann er die Punkte bei diesem oder anderen Partnerunternehmen einlösen, spenden oder verfallen lassen. Das FG führt hierzu aus, dass beim Partnerunternehmen eine Entgeltminderung nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil das Kundenbindungsprogramm allgemeinen Werbezwecken dient. Ein derartiger Zweck sei bei jedem Kundenbindungsprogramm und Rabattsystem üblich. Es sei ausreichend, wenn der Kunde bei einem späteren Einkauf die Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel habe.
Die Minderung der Bemessungsgrundlage nimmt das FG zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Belastung des Partnerunternehmens mit dem Gegenwert der Punkte durch den Systembetreiber an. Sofern eine spätere Rückgewähr des Gegenwerts der Punkte durch den Systembetreiber erfolge, sei eine entsprechende Erhöhung der Bemessungsgrundlage erforderlich.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Aufgrund der erheblichen Praxisrelevanz sollten entsprechende Fallgestaltungen dringend offengehalten werden.
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Umsatzsteuer: Lieferungen von Biogas im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat kürzlich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung von Biogas im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Stellung genommen. Sie führte aus, dass bei der Überlassung von Biomasse bzw. Biogas durch einen Landwirt an einen Biogasanlagenbetreiber - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - von einer sogenannten Gehaltslieferung auszugehen sei.
Eine Gehaltslieferung im umsatzsteuerlichen Sinn bezeichnet den Fall, dass jemand einem anderen einen Gegenstand übergibt, dieser aber nur einen Bestandteil daraus (den er noch selbst daraus extrahieren muss) behalten darf und den Rest (Nebenerzeugnisse, Abfälle) zurückgeben muss. Der Gegenstand der Lieferung ist hier somit nur der qualitative Anteil, also das Biogas aus der gelieferten Biomasse. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Diese muss beinhalten, dass die Biomassesubstanz im Eigentum des Lieferers verbleibt und sich die Leistung auf die Nutzung zur Energieerzeugung beschränkt. Die Rückgabe der Gärreste ist als ein nicht steuerbarer Vorgang zu qualifizieren.
Ferner äußerte sich die OFD zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei der Lieferung von Biogas. Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen.
Anlagen zur Erzeugung von Biogas seien keine Mittel mit typisch landwirtschaftlichem Charakter. Biogas sei daher kein Produkt der ersten Verarbeitungsstufe, auch wenn das Gas aus selbsterzeugten organischen Stoffen produziert wird. Die Lieferung von Biogas unterliegt somit den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist hier nicht anzuwenden.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen sowie der Erzeugung von Energie aus Biogas hat sich in der Praxis an der teilweise abweichenden Regelung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung orientiert. Es wird daher die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für vor dem 01.04.2011 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet. Voraussetzung ist, dass das Biogas als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe angesehen werden kann und dessen Erzeugung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.
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(aus: Ausgabe 07/2018)
Eine Gehaltslieferung im umsatzsteuerlichen Sinn bezeichnet den Fall, dass jemand einem anderen einen Gegenstand übergibt, dieser aber nur einen Bestandteil daraus (den er noch selbst daraus extrahieren muss) behalten darf und den Rest (Nebenerzeugnisse, Abfälle) zurückgeben muss. Der Gegenstand der Lieferung ist hier somit nur der qualitative Anteil, also das Biogas aus der gelieferten Biomasse. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Diese muss beinhalten, dass die Biomassesubstanz im Eigentum des Lieferers verbleibt und sich die Leistung auf die Nutzung zur Energieerzeugung beschränkt. Die Rückgabe der Gärreste ist als ein nicht steuerbarer Vorgang zu qualifizieren.
Ferner äußerte sich die OFD zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei der Lieferung von Biogas. Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen.
Anlagen zur Erzeugung von Biogas seien keine Mittel mit typisch landwirtschaftlichem Charakter. Biogas sei daher kein Produkt der ersten Verarbeitungsstufe, auch wenn das Gas aus selbsterzeugten organischen Stoffen produziert wird. Die Lieferung von Biogas unterliegt somit den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist hier nicht anzuwenden.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen sowie der Erzeugung von Energie aus Biogas hat sich in der Praxis an der teilweise abweichenden Regelung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung orientiert. Es wird daher die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für vor dem 01.04.2011 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet. Voraussetzung ist, dass das Biogas als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe angesehen werden kann und dessen Erzeugung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.
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Islamischer Verein: Gemeinnützigkeit entfällt bei Erwähnung im Verfassungsschutzbericht
Wenn eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu. Hervorzuheben sind beispielsweise weitreichende Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Dass der gemeinnützigkeitsrechtliche Status aberkannt werden kann, wenn eine Körperschaft extremistische Tendenzen aufweist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dem ein islamischer Verein namentlich in den Verfassungsschutzberichten des Bundes der Jahre 2009 und 2010 genannt und darin ausdrücklich als extremistisch eingestuft worden war.
Das zuständige Finanzamt erkannte dem Verein daraufhin den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status ab und zog ihn zur Körperschaft- und Gewerbesteuer heran. Der Verein klagte gegen den Steuerzugriff und verlor: Der BFH verwies auf eine Regelung in der Abgabenordnung (AO), nach der die Steuervergünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts voraussetzen, dass die Körperschaft keine Bestrebungen im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes, das heißt verfassungsfeindliche Tendenzen, fördert und nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt.
Sofern eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistische Organisation aufgeführt ist, muss nach der AO widerlegbar davon ausgegangen werden, dass die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die betroffene Körperschaft kann diese Vermutung nur widerlegen, indem sie den vollen Beweis des Gegenteils erbringt. Im vorliegenden Fall hatte der Verein diese "Beweishürde" nicht überwunden, denn er konnte im Gerichtsprozess nicht entkräften, dass die Äußerungen seiner Prediger und Imame ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart haben.
Hinweis: Dass der Verein im Gegenzug diverse Leistungen für das Gemeinwohl erbracht hatte (z.B. zur Integration von Zuwanderern), durfte bei der anzustellenden Abwägung nicht als "Gegengewicht" berücksichtigt werden.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Dass der gemeinnützigkeitsrechtliche Status aberkannt werden kann, wenn eine Körperschaft extremistische Tendenzen aufweist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dem ein islamischer Verein namentlich in den Verfassungsschutzberichten des Bundes der Jahre 2009 und 2010 genannt und darin ausdrücklich als extremistisch eingestuft worden war.
Das zuständige Finanzamt erkannte dem Verein daraufhin den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status ab und zog ihn zur Körperschaft- und Gewerbesteuer heran. Der Verein klagte gegen den Steuerzugriff und verlor: Der BFH verwies auf eine Regelung in der Abgabenordnung (AO), nach der die Steuervergünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts voraussetzen, dass die Körperschaft keine Bestrebungen im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes, das heißt verfassungsfeindliche Tendenzen, fördert und nicht dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt.
Sofern eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistische Organisation aufgeführt ist, muss nach der AO widerlegbar davon ausgegangen werden, dass die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die betroffene Körperschaft kann diese Vermutung nur widerlegen, indem sie den vollen Beweis des Gegenteils erbringt. Im vorliegenden Fall hatte der Verein diese "Beweishürde" nicht überwunden, denn er konnte im Gerichtsprozess nicht entkräften, dass die Äußerungen seiner Prediger und Imame ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart haben.
Hinweis: Dass der Verein im Gegenzug diverse Leistungen für das Gemeinwohl erbracht hatte (z.B. zur Integration von Zuwanderern), durfte bei der anzustellenden Abwägung nicht als "Gegengewicht" berücksichtigt werden.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Informationen für Freiberufler
Gewerbliche Tätigkeit: Als Datenschutzbeauftragter tätiger Rechtsanwalt ist buchführungspflichtig
Für die meisten Selbständigen ist die Buchführung eine unliebsame Nebentätigkeit ihres Unternehmens. Ob eine Buchführungspflicht vorliegt, ist im Gesetz geregelt. Die Pflicht hängt einerseits von der Art der Tätigkeit und andererseits von bestimmten Grenzwerten ab. Freiberufler können freiwillig eine Buchführung durchführen.
In einem vor dem Finanzgericht München (FG) verhandelten Fall war der Kläger ein selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts. Neben dieser Tätigkeit war er seit 2007 als externer Datenschutzbeauftragter (DSB) tätig. In seinen Steuererklärungen ab dem Jahr 2010 ordnete er diese Nebentätigkeit als freiberuflich ein. Aufgrund dessen ermittelte er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Das Finanzamt sah darin jedoch eine gewerbliche Tätigkeit und setzte deshalb für die Jahre 2010 bis 2014 jeweils Gewerbesteuermessbeträge fest. Da der Gewinn aus der Tätigkeit als DSB im Jahr 2010 über 150.000 EUR betragen hatte, informierte das Finanzamt den Kläger, dass er nach § 141 Abgabenordnung verpflichtet sei, ab dem 01.01.2013 Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen. Der Kläger war anderer Ansicht.
Das FG stimmte der Auffassung des Finanzamts zu. Die Tätigkeit als DSB war zutreffend als gewerblich eingeordnet worden. Der Kläger hat als DSB weder den Beruf des Rechtsanwalts ausgeübt, noch war seine Tätigkeit diesem Beruf ähnlich. Die Tätigkeit des DSB entspricht keinem der sogenannten Katalogberufe. Sie ist ein völlig eigenständiger und neuer Beruf und kann nicht mit dem Beruf des beratenden Betriebswirts verglichen werden. Für die Ausübung des Berufs des DSB benötigt man auch keinen rechtswissenschaftlichen Abschluss. Somit handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Der Kläger ist daher verpflichtet, künftig Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.
Hinweis: Es wurde Revision eingelegt. Auch wenn nicht mit einer Änderung des Urteils zu rechnen ist, sollten doch ähnliche Fälle offengehalten werden.
Information für: Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
In einem vor dem Finanzgericht München (FG) verhandelten Fall war der Kläger ein selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts. Neben dieser Tätigkeit war er seit 2007 als externer Datenschutzbeauftragter (DSB) tätig. In seinen Steuererklärungen ab dem Jahr 2010 ordnete er diese Nebentätigkeit als freiberuflich ein. Aufgrund dessen ermittelte er seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Das Finanzamt sah darin jedoch eine gewerbliche Tätigkeit und setzte deshalb für die Jahre 2010 bis 2014 jeweils Gewerbesteuermessbeträge fest. Da der Gewinn aus der Tätigkeit als DSB im Jahr 2010 über 150.000 EUR betragen hatte, informierte das Finanzamt den Kläger, dass er nach § 141 Abgabenordnung verpflichtet sei, ab dem 01.01.2013 Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen. Der Kläger war anderer Ansicht.
Das FG stimmte der Auffassung des Finanzamts zu. Die Tätigkeit als DSB war zutreffend als gewerblich eingeordnet worden. Der Kläger hat als DSB weder den Beruf des Rechtsanwalts ausgeübt, noch war seine Tätigkeit diesem Beruf ähnlich. Die Tätigkeit des DSB entspricht keinem der sogenannten Katalogberufe. Sie ist ein völlig eigenständiger und neuer Beruf und kann nicht mit dem Beruf des beratenden Betriebswirts verglichen werden. Für die Ausübung des Berufs des DSB benötigt man auch keinen rechtswissenschaftlichen Abschluss. Somit handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Der Kläger ist daher verpflichtet, künftig Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.
Hinweis: Es wurde Revision eingelegt. Auch wenn nicht mit einer Änderung des Urteils zu rechnen ist, sollten doch ähnliche Fälle offengehalten werden.
Information für: Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
Körperschaftsteuererklärung 2017: Fristverlängerung wegen späterer Verfügbarkeit der ELSTER-Formulare
Schon seit einigen Jahren sind Körperschaftsteuererklärungen (und gegebenenfalls die Gewerbe- und die Umsatzsteuererklärung) auf elektronischem Weg abzugeben. Steuerberater haben dieses Verfahren in der Regel im Griff, da ihre professionelle Software dies gewährleistet. Sogenannte "nicht beratene Fälle" behelfen sich in der Regel mit der Software ELSTER, die die Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung stellt, damit der Steuerpflichtige seine gesetzliche Pflicht angemessen erfüllen kann.
Allerdings ist diese ELSTER-Schnittstelle oftmals ein Flaschenhals bei der Abgabe der Steuererklärung, denn wie bei vielen anderen EDV-Lösungen krankt die Software zunächst an Fehlern und ist dadurch später als eigentlich notwendig lauffähig. Zudem muss gerade die Steuersoftware allerhöchsten Sicherheitsstandards genügen.
Für die Körperschaftsteuererklärung 2017 sind die Softwarespezialisten der Finanzverwaltung dieses Jahr offensichtlich recht deutlich im Verzug, denn das Bundesfinanzministerium (BMF) gab am 13.04.2018 auf seiner Website bekannt, dass die Körperschaftsteuerformulare für 2017 derzeit noch nicht genutzt werden können. Dies soll voraussichtlich erst Ende Juli der Fall sein.
Da die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Gesellschaften grundsätzlich nur bis zum 31.05.2018 läuft, hat das BMF die Abgabefrist ausnahmsweise bis zum 31.08.2018 verlängert.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Allerdings ist diese ELSTER-Schnittstelle oftmals ein Flaschenhals bei der Abgabe der Steuererklärung, denn wie bei vielen anderen EDV-Lösungen krankt die Software zunächst an Fehlern und ist dadurch später als eigentlich notwendig lauffähig. Zudem muss gerade die Steuersoftware allerhöchsten Sicherheitsstandards genügen.
Für die Körperschaftsteuererklärung 2017 sind die Softwarespezialisten der Finanzverwaltung dieses Jahr offensichtlich recht deutlich im Verzug, denn das Bundesfinanzministerium (BMF) gab am 13.04.2018 auf seiner Website bekannt, dass die Körperschaftsteuerformulare für 2017 derzeit noch nicht genutzt werden können. Dies soll voraussichtlich erst Ende Juli der Fall sein.
Da die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Gesellschaften grundsätzlich nur bis zum 31.05.2018 läuft, hat das BMF die Abgabefrist ausnahmsweise bis zum 31.08.2018 verlängert.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Gewerbesteuer: Erfolglose Verfassungsbeschwerde
Wenn Anteile an einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft veräußert werden, kommt es für die Besteuerung darauf an, welche Rechtsform der Verkäufer oder die Verkäuferin hat. So sind Veräußerungen durch natürliche Personen steuerfrei. Ist die Veräußerin dagegen eine Kapitalgesellschaft, so ist der Gewinn aus der Veräußerung des sogenannten Mitunternehmeranteils (des Verkaufspreises abzüglich des anteiligen Eigenkapitals) gewerbesteuerpflichtig.
Doch muss nicht etwa die verkaufende Kapitalgesellschaft die Gewerbesteuer zahlen, sondern die Personengesellschaft selbst! Und da die Veräußerin bereits ausgeschieden ist, wenn die Gewerbesteuer zu zahlen ist, bleibt die Zahlung der Gewerbesteuer an den verbleibenden Gesellschaftern der Personengesellschaft "hängen". Dass dies dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit dem grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wollte eine klagende Kommanditgesellschaft vom Bundesverfassungsgericht bestätigt bekommen, denn bei ihr war genau der obenstehende Fall eingetreten.
Die Richter sahen jedoch in der bestehenden gesetzlichen Regelung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Da der eintretende Gesellschafter die vom veräußernden Gesellschafter aufgedeckten stillen Reserven abschreiben kann und sich diese Abschreibung mindernd auf die Gewerbesteuer auswirkt, sei die Leistungsfähigkeit der Personengesellschaft - über einen langen Zeitraum gerechnet - insgesamt nicht gemindert.
Hinweis: Die Klägerin versuchte auch, die Verfassungswidrigkeit über das Argument der rückwirkenden Einführung der Vorschrift feststellen zu lassen. Doch auch das wollten die Richter nicht gelten lassen, denn es handele sich eigentlich nicht um eine Rückwirkung, da die Vorschrift nur versehentlich zwischenzeitlich ausgesetzt worden sei.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Doch muss nicht etwa die verkaufende Kapitalgesellschaft die Gewerbesteuer zahlen, sondern die Personengesellschaft selbst! Und da die Veräußerin bereits ausgeschieden ist, wenn die Gewerbesteuer zu zahlen ist, bleibt die Zahlung der Gewerbesteuer an den verbleibenden Gesellschaftern der Personengesellschaft "hängen". Dass dies dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit dem grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz widerspricht, wollte eine klagende Kommanditgesellschaft vom Bundesverfassungsgericht bestätigt bekommen, denn bei ihr war genau der obenstehende Fall eingetreten.
Die Richter sahen jedoch in der bestehenden gesetzlichen Regelung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Da der eintretende Gesellschafter die vom veräußernden Gesellschafter aufgedeckten stillen Reserven abschreiben kann und sich diese Abschreibung mindernd auf die Gewerbesteuer auswirkt, sei die Leistungsfähigkeit der Personengesellschaft - über einen langen Zeitraum gerechnet - insgesamt nicht gemindert.
Hinweis: Die Klägerin versuchte auch, die Verfassungswidrigkeit über das Argument der rückwirkenden Einführung der Vorschrift feststellen zu lassen. Doch auch das wollten die Richter nicht gelten lassen, denn es handele sich eigentlich nicht um eine Rückwirkung, da die Vorschrift nur versehentlich zwischenzeitlich ausgesetzt worden sei.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Steuererstattung: Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch
Wenn Sie gegenüber dem Finanzamt (FA) einen Anspruch auf eine Steuererstattung haben, aber gleichzeitig auch eine Steuerzahlung durch Sie fällig wird, können Sie eine Verrechnungsstundung beantragen. Entscheidend ist, dass ein konkreter Erstattungsanspruch besteht. Was ist allerdings, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Erstattung abgelehnt wird? Sind dann Zinsen auf die Steuerzahlung fällig? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Die Klägerin beantragte mit einer Abtretungsanzeige eine zinslose Verrechnungsstundung der in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgewiesenen Zahllast. In gleicher Höhe bestehe ein Vorsteuererstattungsanspruch gegen den in Luxemburg ansässigen H. Das Finanzamt (FA) bewilligte die Stundung immer wieder, vermerkte aber nie, dass sie zinslos sei. Es ergingen auch keine Bescheide, in denen das FA bestätigt hätte, dass es auf Zinsen verzichte. Die von H erklärte Vorsteuer war Inhalt einer Sonderprüfung eines anderen FA. Diese Prüfung ergab, dass H in Luxemburg nur eine vorsteuerabzugsschädliche Briefkastenadresse unterhielt. Ob das von H an die Klägerin abgetretene Guthaben tatsächlich in Kürze zur Verrechnung zur Verfügung stehe, sei somit zweifelhaft. Daher wurde die Stundung aufgehoben und das FA der Klägerin setzte Stundungszinsen fest. Ein Antrag auf Erlass der Zinsen wurde abgelehnt, da keine Billigkeitsgründe vorlägen.
Auch das FG gab der Klägerin nicht recht. Es hätten weder sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe für einen Zinserlass vorgelegen. Das FA habe bei seiner Ermessensentscheidung keinen Fehler gemacht. Es könne ganz oder teilweise auf Stundungszinsen verzichten, wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Für einen solchen Billigkeitserlass hätten jedoch hier die Voraussetzungen nicht vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger außerstande gewesen sei, eine Entscheidung des FA zu erstreiten, von Stundungszinsen abzusehen. Diese Versäumnisse des Steuerpflichtigen während des Festsetzungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahrens könnten nicht im Billigkeitswege im Nachhinein zu seinen Gunsten korrigiert werden. Bestandskräftig festgesetzte Abgaben könnten nur dann im Billigkeitsverfahren nachgeprüft werden, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig sei und wenn es zudem dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar sei, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Abgabenfestsetzung zu wehren. Das war jedoch hier nicht der Fall.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Die Klägerin beantragte mit einer Abtretungsanzeige eine zinslose Verrechnungsstundung der in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgewiesenen Zahllast. In gleicher Höhe bestehe ein Vorsteuererstattungsanspruch gegen den in Luxemburg ansässigen H. Das Finanzamt (FA) bewilligte die Stundung immer wieder, vermerkte aber nie, dass sie zinslos sei. Es ergingen auch keine Bescheide, in denen das FA bestätigt hätte, dass es auf Zinsen verzichte. Die von H erklärte Vorsteuer war Inhalt einer Sonderprüfung eines anderen FA. Diese Prüfung ergab, dass H in Luxemburg nur eine vorsteuerabzugsschädliche Briefkastenadresse unterhielt. Ob das von H an die Klägerin abgetretene Guthaben tatsächlich in Kürze zur Verrechnung zur Verfügung stehe, sei somit zweifelhaft. Daher wurde die Stundung aufgehoben und das FA der Klägerin setzte Stundungszinsen fest. Ein Antrag auf Erlass der Zinsen wurde abgelehnt, da keine Billigkeitsgründe vorlägen.
Auch das FG gab der Klägerin nicht recht. Es hätten weder sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe für einen Zinserlass vorgelegen. Das FA habe bei seiner Ermessensentscheidung keinen Fehler gemacht. Es könne ganz oder teilweise auf Stundungszinsen verzichten, wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Für einen solchen Billigkeitserlass hätten jedoch hier die Voraussetzungen nicht vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger außerstande gewesen sei, eine Entscheidung des FA zu erstreiten, von Stundungszinsen abzusehen. Diese Versäumnisse des Steuerpflichtigen während des Festsetzungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahrens könnten nicht im Billigkeitswege im Nachhinein zu seinen Gunsten korrigiert werden. Bestandskräftig festgesetzte Abgaben könnten nur dann im Billigkeitsverfahren nachgeprüft werden, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig sei und wenn es zudem dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar sei, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Abgabenfestsetzung zu wehren. Das war jedoch hier nicht der Fall.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Opfer eines Überfalls: Wie sind Vergleichszahlungen des Arbeitgebers zu besteuern?
Ob Zahlungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer steuerfreier Schadenersatz oder steuerpflichtige Entschädigungen sind, hat vor kurzem der Bundesfinanzhof (BFH) in einem brisanten Fall untersucht, in dem der Geschäftsführer eines Vereins vor seinem Privathaus überfallen worden war. Er erlitt dabei schwere Kopfverletzungen, die eine schwere Behinderung zur Folge hatten.
Da der Geschäftsführer im Bereich der Selbstkontrolle der Industrie tätig gewesen und bei seiner Tätigkeit einem erhöhten persönlichen Risiko ausgesetzt war, ging er von einer betrieblich motivierten Auftragstat aus und forderte zunächst Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls ein - jedoch ohne Erfolg. In einem später protokollierten Gespräch in der Justizvollzugsanstalt gab der Täter ihm gegenüber erstmals zu, dass er den Überfall in der Tat für einen Auftraggeber ausgeführt habe, diesen jedoch nicht nennen werde.
Im Nachgang schloss der Geschäftsführer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Pensionszahlung sowie die Zahlung zweier Einmalbeträge, und zwar
beinhaltete.
Gerichtlich wollte der Geschäftsführer nun durchsetzen, dass die als "Schadenersatz" bezeichnete Position steuerfrei belassen wird. Das Finanzgericht (FG) stufte die Zahlung in erster Instanz jedoch - ebenso wie die Abfindung - als steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen ein.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil allerdings auf und verwies die Sache zurück, weil das FG die beiden Einmalzahlungen zu vorschnell zu einer einheitlichen steuerpflichtigen Entschädigung verklammert habe. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun jede Teilzahlung einzeln prüfen und berücksichtigen, in welchem Rahmen üblicherweise Abfindungen vereinbart werden. Hierbei muss es unter anderem den letzten regulären Verdienst des Arbeitnehmers, die reguläre Kündigungsfrist und das Aufhebungsdatum einbeziehen. Wird neben einer üblichen Entschädigung eine weitere Zahlung vereinbart, die aufgrund ihrer Höhe den üblichen Rahmen sprengt und die Gesamtzahlung letztlich verdoppelt, spricht dies nach Meinung des BFH dafür, dass der zweite Teilbetrag gerade keine steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen ist.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Da der Geschäftsführer im Bereich der Selbstkontrolle der Industrie tätig gewesen und bei seiner Tätigkeit einem erhöhten persönlichen Risiko ausgesetzt war, ging er von einer betrieblich motivierten Auftragstat aus und forderte zunächst Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls ein - jedoch ohne Erfolg. In einem später protokollierten Gespräch in der Justizvollzugsanstalt gab der Täter ihm gegenüber erstmals zu, dass er den Überfall in der Tat für einen Auftraggeber ausgeführt habe, diesen jedoch nicht nennen werde.
Im Nachgang schloss der Geschäftsführer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Pensionszahlung sowie die Zahlung zweier Einmalbeträge, und zwar
- 400.000 EUR als Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses und mögliche Verdienstausfälle und
- 400.000 EUR als Schadenersatz (jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht),
beinhaltete.
Gerichtlich wollte der Geschäftsführer nun durchsetzen, dass die als "Schadenersatz" bezeichnete Position steuerfrei belassen wird. Das Finanzgericht (FG) stufte die Zahlung in erster Instanz jedoch - ebenso wie die Abfindung - als steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen ein.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil allerdings auf und verwies die Sache zurück, weil das FG die beiden Einmalzahlungen zu vorschnell zu einer einheitlichen steuerpflichtigen Entschädigung verklammert habe. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun jede Teilzahlung einzeln prüfen und berücksichtigen, in welchem Rahmen üblicherweise Abfindungen vereinbart werden. Hierbei muss es unter anderem den letzten regulären Verdienst des Arbeitnehmers, die reguläre Kündigungsfrist und das Aufhebungsdatum einbeziehen. Wird neben einer üblichen Entschädigung eine weitere Zahlung vereinbart, die aufgrund ihrer Höhe den üblichen Rahmen sprengt und die Gesamtzahlung letztlich verdoppelt, spricht dies nach Meinung des BFH dafür, dass der zweite Teilbetrag gerade keine steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen ist.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Berufliche Feiern: Aufwendungen nur in Ausnahmefällen Werbungskosten
Auf eine Beförderung, einen neuen Job oder einen wichtigen Auftrag darf man gerne einmal anstoßen. Eine Feier ist oftmals üblich, wenn ein Ausbildungsabschnitt erfolgreich beendet wurde. Im Fall eines frisch bestellten Steuerberaters hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen für die Feier sogar als beruflich veranlasst angesehen, deshalb als Werbungskosten anerkannt und damit auch eine Minderung der Steuerlast für rechtmäßig erachtet.
Inwieweit dieses Urteil auch auf andere Sachverhalte übertragen werden kann und worauf es dabei ankommt, hatte kürzlich das Finanzgericht München (FG) zu beurteilen. Hier hatte ein katholischer Priester seinen ersten Gottesdienst nach seiner Priesterweihe, die sogenannte Primiz, in seiner Heimatgemeinde abgehalten. Im Anschluss an die Primiz wurde die gesamte Gemeinde zum Feiern eingeladen. Teilweise hatte der Priester die Kosten übernommen - immerhin noch über 2.000 EUR. Das Finanzamt erkannte aber nicht an, dass es sich hierbei um eine beruflich veranlasste und damit abzugsfähige Feier handelte.
Das FG folgte der Entscheidung des Finanzamts und wies auf ein paar Punkte hin, die zu einer nicht trennbaren und zu engen Verzahnung zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre geführt hatten. Einerseits handelte es sich bei der Heimatgemeinde nämlich nicht um die Gemeinde, in der der frisch geweihte Priester nun tätig war, sondern um die Gemeinde, in der er aufgewachsen und auf das Priesteramt vorbereitet worden war. Erst kurze Zeit nach der Primiz wurde er bei seiner neuen, "eigenen" Gemeinde als Kaplan eingeführt. Nur dort war er auch angestellt. Eine berufliche Veranlassung für die Feier in seiner Heimatgemeinde bestand insofern nicht.
Außerdem waren zu der Feier neben Vertretern der Kirchen und öffentlicher Einrichtungen auch persönliche Bekannte, Freunde und Familienangehörige eingeladen. Insgesamt musste bei der Primizfeier deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine private Feier gehandelt hat. Damit gehörten sämtliche Aufwendungen auch dem Bereich der privaten Lebensführung an. Ein Ansatz als Werbungskosten schied aus.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Inwieweit dieses Urteil auch auf andere Sachverhalte übertragen werden kann und worauf es dabei ankommt, hatte kürzlich das Finanzgericht München (FG) zu beurteilen. Hier hatte ein katholischer Priester seinen ersten Gottesdienst nach seiner Priesterweihe, die sogenannte Primiz, in seiner Heimatgemeinde abgehalten. Im Anschluss an die Primiz wurde die gesamte Gemeinde zum Feiern eingeladen. Teilweise hatte der Priester die Kosten übernommen - immerhin noch über 2.000 EUR. Das Finanzamt erkannte aber nicht an, dass es sich hierbei um eine beruflich veranlasste und damit abzugsfähige Feier handelte.
Das FG folgte der Entscheidung des Finanzamts und wies auf ein paar Punkte hin, die zu einer nicht trennbaren und zu engen Verzahnung zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre geführt hatten. Einerseits handelte es sich bei der Heimatgemeinde nämlich nicht um die Gemeinde, in der der frisch geweihte Priester nun tätig war, sondern um die Gemeinde, in der er aufgewachsen und auf das Priesteramt vorbereitet worden war. Erst kurze Zeit nach der Primiz wurde er bei seiner neuen, "eigenen" Gemeinde als Kaplan eingeführt. Nur dort war er auch angestellt. Eine berufliche Veranlassung für die Feier in seiner Heimatgemeinde bestand insofern nicht.
Außerdem waren zu der Feier neben Vertretern der Kirchen und öffentlicher Einrichtungen auch persönliche Bekannte, Freunde und Familienangehörige eingeladen. Insgesamt musste bei der Primizfeier deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine private Feier gehandelt hat. Damit gehörten sämtliche Aufwendungen auch dem Bereich der privaten Lebensführung an. Ein Ansatz als Werbungskosten schied aus.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Auf den Hund gekommen: Ein Haustier als Arbeitsmittel?
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrem Gehalt oder Lohn stehen, sind regelmäßig als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig und mindern Ihr Einkommen. Da die Höhe der Einkommensteuer von der Höhe Ihres Einkommens abhängt, können Sie sich im Wege der Einkommensteuererklärung die von Ihrem Arbeitgeber zu viel abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Oftmals sind solche Aufwendungen aber nicht ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gedacht, sondern stehen auch im Zusammenhang mit privaten Interessen. Dann werden die Kosten möglicherweise nicht anerkannt.
So ging es auch einer Lehrerin an einer Gesamtschule in Rheinland-Pfalz. Sie besaß einen Hund und nahm ihn an drei Tagen in der Woche für ein Schulhundprojekt mit in die Schule. Die Kosten für den Hund wollte sie zu 50 % als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatte nun darüber zu entscheiden, ob das zulässig ist oder nicht.
Das FG entschied, dass der "Schulhund" nicht als ein Arbeitsmittel der Lehrerin anzusehen war, weil er nicht nahezu ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Lehrerin diente. Im Gegensatz zu einem Polizeihund befand sich der Hund im Streitfall im Eigentum der klagenden Lehrerin und eine private Nutzung des Hundes fand nicht nur in geringem Umfang statt. (Bei einem Polizeihund ist der Dienstherr der Eigentümer und die private Nutzung ist nicht gestattet.). Es bestand auch keine dienstliche Verpflichtung der Lehrerin, im Unterricht einen "Schulhund" einzusetzen.
Überdies befand das FG, dass im Streitfall eine Trennung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil nicht möglich ist. Ein objektiver Maßstab dafür, inwieweit der Hund beruflich und inwieweit er privat genutzt wurde, lässt sich nicht definieren. Ein solcher ist aber erforderlich, um bei gemischten Aufwendungen den Anteil der beruflich veranlassten Kosten zu ermitteln. Ohne Aufteilungsmaßstab sind sämtliche Aufwendungen nicht abzugsfähig und dem privaten Bereich zuzuordnen. Und damit kam auch eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht in Betracht.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
So ging es auch einer Lehrerin an einer Gesamtschule in Rheinland-Pfalz. Sie besaß einen Hund und nahm ihn an drei Tagen in der Woche für ein Schulhundprojekt mit in die Schule. Die Kosten für den Hund wollte sie zu 50 % als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatte nun darüber zu entscheiden, ob das zulässig ist oder nicht.
Das FG entschied, dass der "Schulhund" nicht als ein Arbeitsmittel der Lehrerin anzusehen war, weil er nicht nahezu ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Lehrerin diente. Im Gegensatz zu einem Polizeihund befand sich der Hund im Streitfall im Eigentum der klagenden Lehrerin und eine private Nutzung des Hundes fand nicht nur in geringem Umfang statt. (Bei einem Polizeihund ist der Dienstherr der Eigentümer und die private Nutzung ist nicht gestattet.). Es bestand auch keine dienstliche Verpflichtung der Lehrerin, im Unterricht einen "Schulhund" einzusetzen.
Überdies befand das FG, dass im Streitfall eine Trennung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil nicht möglich ist. Ein objektiver Maßstab dafür, inwieweit der Hund beruflich und inwieweit er privat genutzt wurde, lässt sich nicht definieren. Ein solcher ist aber erforderlich, um bei gemischten Aufwendungen den Anteil der beruflich veranlassten Kosten zu ermitteln. Ohne Aufteilungsmaßstab sind sämtliche Aufwendungen nicht abzugsfähig und dem privaten Bereich zuzuordnen. Und damit kam auch eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht in Betracht.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Privatnutzung von Dienstwagen: BMF beantwortet lohnsteuerliche Zweifelsfragen
Die Privatnutzung von Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Lohnbestandteil, obgleich damit in aller Regel steuererhöhende Folgen verbunden sind. In einem aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen bei der privaten Dienstwagennutzung geäußert:
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Steuerfällen anzuwenden.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
- Pendelfahrten zur Arbeit: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die mit dem Dienstwagen unternommen werden, muss der Arbeitnehmer ausnahmsweise keinen geldwerten Vorteil nach der 0,03-%-Methode versteuern, wenn ihm der Wagen ausschließlich an den Tagen überlassen wird, an denen er voraussichtlich dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten oder dort beenden muss (z.B. bei Bereitschaftsdiensten).
- Privatnutzung bei Fahrzeugpool: Können Arbeitnehmer sich für Privatfahrten aus einem Fahrzeugpool mit mehreren Kfz bedienen, ist der pauschale Privatnutzungsvorteil pro Arbeitnehmer zu ermitteln, indem zunächst 1 % der Listenpreise aller Kfz errechnet wird und die Summe anschließend durch die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer geteilt wird.
- Nutzungsverbot: Eine private Dienstwagennutzung löst keine lohnsteuererhöhenden Folgen aus, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Privatnutzungsverbot ausspricht und die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche Vereinbarung) als Beleg zum Lohnkonto nimmt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug trotz Verbot privat, führt diese Nutzung erst ab dem Zeitpunkt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, ab dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf Schadenersatzforderungen verzichtet.
- Elektronisches Fahrtenbuch: Auch elektronische Fahrtenbücher können steuerlich anerkannt werden, wenn sich aus ihnen vergleichbare Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Die Finanzämter sollen elektronische Fahrtenbücher, die alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfassen, als "zeitnah geführt" anerkennen, wenn der Fahrer die dienstlichen Fahrtanlässe innerhalb von maximal sieben Tagen in ein Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zuordnet.
- Familienheimfahrten: Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einmal wöchentlich für eine Heimfahrt zur Familie nutzen, dürfen die Finanzämter aus dieser Überlassung keine steuererhöhenden Folgen ziehen. Wird das Fahrzeug jedoch mehrmals wöchentlich für Familienheimfahrten genutzt, muss ab der zweiten wöchentlichen Heimfahrt ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des Kfz-Bruttolistenpreises lohnversteuert werden - und zwar für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Beschäftigungsort und dem Hauptwohnsitz.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Steuerfällen anzuwenden.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Informationen für Kapitalanleger
Fonds: Pauschale Fristverlängerung für Fonds
Wenn Sie in Investmentfonds investieren bzw. investiert haben, so haben Sie sicherlich vor einigen Wochen oder Monaten umfangreiche Post von Ihrer Bank erhalten. Denn durch die Investmentsteuerreform 2018 hat sich die Besteuerung von Fonds grundlegend geändert.
Vorrangiges Ziel dieser Änderung war die Sicherstellung der Europarechtskonformität. Bisher wurden ausländische Fonds hinsichtlich deutscher Erträge steuerlich schlechter gestellt als deutsche Fonds. Dies widersprach den EU-Verträgen und musste deshalb geändert werden. Außerdem wollte der Fiskus ein Besteuerungssystem schaffen, das - man höre und staune - einfacher und verständlicher sein soll.
Einhergehend mit der Änderung der Besteuerung mussten die Banken und Fonds ihre EDV umstellen, was mit einem sehr hohen Aufwand verbunden war bzw. ist. Dies erkannte auch der Gesetzgeber an und gewährte bereits im entsprechenden Gesetz (Investmentsteuergesetz - InvStG) eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen von vier auf zwölf Monate. Dies sollte allerdings nur für Investmentfonds gelten, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben.
Verständlicherweise klopften nun auch Investmentfonds an die Tür des Bundesfinanzministeriums (BMF), deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entsprach. Das BMF gab daraufhin mit Schreiben vom 09.04.2018 bekannt, dass die Fristverlängerung - über den Gesetzeswortlaut hinaus - auch für diese Investmentfonds gelten soll.
Hinweis: Es ist damit zu rechnen, dass nahezu alle Investmentfonds diese Erleichterung des BMF für sich beanspruchen werden. Dadurch könnten sich die Fondsunterlagen, die Sie üblicherweise jährlich erhalten bzw. die veröffentlicht werden, zumindest im Jahr 2018 verspäten.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Vorrangiges Ziel dieser Änderung war die Sicherstellung der Europarechtskonformität. Bisher wurden ausländische Fonds hinsichtlich deutscher Erträge steuerlich schlechter gestellt als deutsche Fonds. Dies widersprach den EU-Verträgen und musste deshalb geändert werden. Außerdem wollte der Fiskus ein Besteuerungssystem schaffen, das - man höre und staune - einfacher und verständlicher sein soll.
Einhergehend mit der Änderung der Besteuerung mussten die Banken und Fonds ihre EDV umstellen, was mit einem sehr hohen Aufwand verbunden war bzw. ist. Dies erkannte auch der Gesetzgeber an und gewährte bereits im entsprechenden Gesetz (Investmentsteuergesetz - InvStG) eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen von vier auf zwölf Monate. Dies sollte allerdings nur für Investmentfonds gelten, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben.
Verständlicherweise klopften nun auch Investmentfonds an die Tür des Bundesfinanzministeriums (BMF), deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entsprach. Das BMF gab daraufhin mit Schreiben vom 09.04.2018 bekannt, dass die Fristverlängerung - über den Gesetzeswortlaut hinaus - auch für diese Investmentfonds gelten soll.
Hinweis: Es ist damit zu rechnen, dass nahezu alle Investmentfonds diese Erleichterung des BMF für sich beanspruchen werden. Dadurch könnten sich die Fondsunterlagen, die Sie üblicherweise jährlich erhalten bzw. die veröffentlicht werden, zumindest im Jahr 2018 verspäten.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Informationen für Hausbesitzer
Denkmal: Bewertung von Grund und Boden bei Denkmälern
Als Vermieter wissen Sie: Ihre Vermietungseinkünfte - ob positiv oder negativ - wirken sich auf Ihr Einkommen und somit auch auf Ihre Einkommensteuerlast aus. Ganz grob kann man die Mieteinkünfte ermitteln, indem man von den erhaltenen Mieteinnahmen die gezahlten Betriebskosten abzieht. Zusätzlich dazu können noch Erhaltungsaufwendungen, Schuldzinsen und die Abschreibung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Und vor allem bei der Abschreibung - auch AfA (Abschreibung für Abnutzung) genannt - lohnt sich mitunter ein Streit mit dem Finanzamt.
Denn je nachdem, wie alt das Gebäude ist oder für welchen Zweck es genutzt wird, können 2 %, 2,5 % oder sogar 3 % als Abschreibungssatz genutzt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bilden dabei regelmäßig der anfängliche Gebäudewert, die Herstellungskosten oder der anteilige Kaufpreis für das Gebäude. Nur anteilig zu berücksichtigen ist der Kaufpreis, da er in aller Regel auch einen Preis für den erworbenen Grund und Boden enthält. Da sich ein Bodenwert typischerweise jedoch nicht abnutzt, kann auf diesen Anteil keine Abschreibung erfolgen.
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte einen Streit zu schlichten, in dem die Grundstückseigentümer gar keinen Bodenwert angesetzt hatten. Denn das Gebäude war ein unter Denkmalschutz stehendes Haus. Der Boden hätte den Klägern zufolge allein nie genutzt werden können, da das Haus dauerhaft unter Denkmalschutz stand. Diese Argumentation, die auch ein Gutachter bestätigte, hielt vor dem FG jedoch nicht stand. Die Richter legten ausführlich dar, dass die anzuwendenden Vorschriften keine Möglichkeit bieten, den vom Gutachter ermittelten Bodenwert im Wege einer Abzinsung oder durch einen Abschlag herabzusetzen. Der Bodenwert eines bebauten Grundstücks sei ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, also mit dem Wert zu ermitteln, der sich für ein vergleichbares unbebautes Grundstück ergeben würde.
Für den Grundstückseigentümer bedeutete das im Ergebnis, dass er den Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von über 840.000 EUR zu 57 % dem Boden und zu 43 % dem Gebäude zuteilen musste. Die Werbungskosten für die Abschreibung reduzierten sich dadurch erheblich, was zu entsprechend höheren Mieteinkünften führte.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Denn je nachdem, wie alt das Gebäude ist oder für welchen Zweck es genutzt wird, können 2 %, 2,5 % oder sogar 3 % als Abschreibungssatz genutzt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bilden dabei regelmäßig der anfängliche Gebäudewert, die Herstellungskosten oder der anteilige Kaufpreis für das Gebäude. Nur anteilig zu berücksichtigen ist der Kaufpreis, da er in aller Regel auch einen Preis für den erworbenen Grund und Boden enthält. Da sich ein Bodenwert typischerweise jedoch nicht abnutzt, kann auf diesen Anteil keine Abschreibung erfolgen.
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte einen Streit zu schlichten, in dem die Grundstückseigentümer gar keinen Bodenwert angesetzt hatten. Denn das Gebäude war ein unter Denkmalschutz stehendes Haus. Der Boden hätte den Klägern zufolge allein nie genutzt werden können, da das Haus dauerhaft unter Denkmalschutz stand. Diese Argumentation, die auch ein Gutachter bestätigte, hielt vor dem FG jedoch nicht stand. Die Richter legten ausführlich dar, dass die anzuwendenden Vorschriften keine Möglichkeit bieten, den vom Gutachter ermittelten Bodenwert im Wege einer Abzinsung oder durch einen Abschlag herabzusetzen. Der Bodenwert eines bebauten Grundstücks sei ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, also mit dem Wert zu ermitteln, der sich für ein vergleichbares unbebautes Grundstück ergeben würde.
Für den Grundstückseigentümer bedeutete das im Ergebnis, dass er den Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von über 840.000 EUR zu 57 % dem Boden und zu 43 % dem Gebäude zuteilen musste. Die Werbungskosten für die Abschreibung reduzierten sich dadurch erheblich, was zu entsprechend höheren Mieteinkünften führte.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Vererbtes Familienheim: Fehlende Grundbucheintragung verhindert Erbschaftsteuerbefreiung
Selbstgenutzte Immobilien (sogenannte Familienheime) können zwischen Ehe- und Lebenspartnern erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Die Steuerbefreiung setzt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Todes als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war - ein bloßer Eigentumsverschaffungsanspruch aus einem Kaufvertrag reicht hier somit nicht aus.
Geklagt hatte ein Witwer, dessen Ehefrau vor ihrem Tod eine selbstgenutzte Luxuswohnung für insgesamt 4,8 Mio. EUR erwarb, die sie per privatschriftlichem Testament ihrem Ehemann vererbte. Als sie starb, war sie (noch) nicht als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt versagte dem Witwer daher die Steuerbefreiung für Familienheime und setzte eine Erbschaftsteuer von 340.480 EUR fest.
Der BFH folgte dem Finanzamt und verwies darauf, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum steuerbefreit sei, was im zivilrechtlichen Sinne verstanden werden müsse. Im vorliegenden Fall war jedoch kein zivilrechtliches Eigentum vererbt worden, weil die Ehefrau zum Todeszeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen und somit auch nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Wohnung war. Sie hatte aus dem notariellen Kaufvertrag lediglich einen Eigentumsverschaffungsanspruch, der durch eine Auflassungsvormerkung gesichert war. Für den Erwerb eines solchen Anspruchs gilt die Steuerbefreiung jedoch nicht.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass der Erblasser vor seinem Tod unbedingt zivilrechtlicher (Mit-)Eigentümer des Familienheims sein muss. Zentrale Voraussetzung hierfür ist die Eintragung ins Grundbuch. Die Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Fälle übertragen, in denen Eltern ihren Kindern ein Familienheim übertragen - auch für diese Fallkonstellation ist eine Erbschaftsteuerbefreiung vorgesehen, die an den "Erwerb von Eigentum oder Miteigentum" anknüpft.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Geklagt hatte ein Witwer, dessen Ehefrau vor ihrem Tod eine selbstgenutzte Luxuswohnung für insgesamt 4,8 Mio. EUR erwarb, die sie per privatschriftlichem Testament ihrem Ehemann vererbte. Als sie starb, war sie (noch) nicht als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt versagte dem Witwer daher die Steuerbefreiung für Familienheime und setzte eine Erbschaftsteuer von 340.480 EUR fest.
Der BFH folgte dem Finanzamt und verwies darauf, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum steuerbefreit sei, was im zivilrechtlichen Sinne verstanden werden müsse. Im vorliegenden Fall war jedoch kein zivilrechtliches Eigentum vererbt worden, weil die Ehefrau zum Todeszeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen und somit auch nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Wohnung war. Sie hatte aus dem notariellen Kaufvertrag lediglich einen Eigentumsverschaffungsanspruch, der durch eine Auflassungsvormerkung gesichert war. Für den Erwerb eines solchen Anspruchs gilt die Steuerbefreiung jedoch nicht.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass der Erblasser vor seinem Tod unbedingt zivilrechtlicher (Mit-)Eigentümer des Familienheims sein muss. Zentrale Voraussetzung hierfür ist die Eintragung ins Grundbuch. Die Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Fälle übertragen, in denen Eltern ihren Kindern ein Familienheim übertragen - auch für diese Fallkonstellation ist eine Erbschaftsteuerbefreiung vorgesehen, die an den "Erwerb von Eigentum oder Miteigentum" anknüpft.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer
(aus: Ausgabe 07/2018)
Berechnung der Grundsteuer: Einheitsbewertung ist verfassungswidrig
Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Einheitsbewertung von Grundbesitz als Grundlage für die Grundsteuerberechnung für verfassungswidrig erklärt. Der Grund: Die Einheitswerte werden in den alten Bundesländern noch immer nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 errechnet.
Hinweis: In den neuen Bundesländern wird sogar noch auf Werte vom 01.01.1935 zurückgegriffen.
Die Verfassungsrichter bemängelten, dass die Anknüpfung an diese "historischen" Werte zu gravierenden Ungleichbehandlungen führe, weil zwischenzeitlich eingetretene Verkehrswertveränderungen bei der Steuerberechnung unberücksichtigt blieben.
Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, spätestens bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf das alte (verfassungswidrige) Bewertungssystem weiter angewandt werden. Nach der Verkündung des neuen Gesetzes dürfen die Altregelungen zudem noch für weitere fünf Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2024, Anwendung finden.
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Entscheidung des BVerfG und weist darauf hin, dass bereits ergangene Grundsteuerbescheide, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, weiterhin Bestand haben. Betroffene Steuerzahler müssen daher nicht handeln, es bleibt bei den bislang festgesetzten Steuerbeträgen.
In Reaktion auf das Urteil wiesen die Finanzministerien Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Hessen darauf hin, dass die gesetzliche Neuregelung das bisherige Grundsteueraufkommen der Kommunen sichern muss. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz betonten zugleich, dass ein neues Grundsteuersystem aufkommensneutral gestaltet sein sollte - die Steuerzahler also insgesamt nicht stärker belastet werden dürften als bisher.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Hinweis: In den neuen Bundesländern wird sogar noch auf Werte vom 01.01.1935 zurückgegriffen.
Die Verfassungsrichter bemängelten, dass die Anknüpfung an diese "historischen" Werte zu gravierenden Ungleichbehandlungen führe, weil zwischenzeitlich eingetretene Verkehrswertveränderungen bei der Steuerberechnung unberücksichtigt blieben.
Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, spätestens bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf das alte (verfassungswidrige) Bewertungssystem weiter angewandt werden. Nach der Verkündung des neuen Gesetzes dürfen die Altregelungen zudem noch für weitere fünf Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2024, Anwendung finden.
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Entscheidung des BVerfG und weist darauf hin, dass bereits ergangene Grundsteuerbescheide, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, weiterhin Bestand haben. Betroffene Steuerzahler müssen daher nicht handeln, es bleibt bei den bislang festgesetzten Steuerbeträgen.
In Reaktion auf das Urteil wiesen die Finanzministerien Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Hessen darauf hin, dass die gesetzliche Neuregelung das bisherige Grundsteueraufkommen der Kommunen sichern muss. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz betonten zugleich, dass ein neues Grundsteuersystem aufkommensneutral gestaltet sein sollte - die Steuerzahler also insgesamt nicht stärker belastet werden dürften als bisher.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Festsetzungsfrist: Änderung von Steuerbescheiden bei Liebhaberei
Es kann vorkommen, dass das Finanzamt (FA) eine Tätigkeit, der Sie nachgehen, nicht als steuerlich relevant, sondern als Liebhaberei einstuft. Es geht dann davon aus, dass Sie diese Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Als ein Indiz dafür wird oftmals angesehen, dass sich auch bei einer langfristigen Prognose kein Überschuss ergibt. Das FA berücksichtigt dann die aus der Tätigkeit erzielten Verluste - und auch sich vielleicht später einstellende Gewinne - bei der Einkünfteermittlung nicht. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte einen solchen Fall, bei dem es um die Vermietung einer Ferienwohnung ging, zu entscheiden.
Die Kläger sind verheiratet und vermieten seit 1998 eine Ferienwohnung, die sie auch zeitweise selbst nutzen. In ihren Steuererklärungen seit 1998 erklären sie hierzu Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA berücksichtigte die Einkünfte vorläufig und wies darauf hin, dass die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Für das Jahr 2000 reichten die Kläger eine Prognose für den Zeitraum bis zum Jahr 2029 ein, aus der sich ein Totalüberschuss ergab. Ab dem Jahr 2006 würden aufgrund der Darlehenstilgung keine Schuldzinsen mehr anfallen. In den Jahren 2010 bis 2012 erzielten die Kläger positive Einkünfte aus der Ferienwohnung. Das FA vermerkte bei der Veranlagung der Jahre 2010 und 2011, dass nun erstmals Gewinne erzielt worden seien und die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr geprüft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung für 2012 erstellte die Sachbearbeiterin eine Überschussprognose und kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen sei. Daraufhin änderte das FA die Bescheide für die Jahre 1998 bis 2004.
Das FG entschied jedoch, dass eine Änderung der Bescheide für die Jahre 1998 bis 2004 nicht mehr möglich war. Die Festsetzungsfrist war bereits abgelaufen. Die Frist endete ein Jahr nach dem Abschluss der Veranlagung für das Jahr 2010. Spätestens mit abschließender Zeichnung der Veranlagung für das Jahr 2010 wurde die bis dahin bestehende Ungewissheit bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht beseitigt. Die Ungewissheit, ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA hiervon Kenntnis hat. Dies war hier im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2010 der Fall. Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FA abhängig gemacht werden.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)
Die Kläger sind verheiratet und vermieten seit 1998 eine Ferienwohnung, die sie auch zeitweise selbst nutzen. In ihren Steuererklärungen seit 1998 erklären sie hierzu Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA berücksichtigte die Einkünfte vorläufig und wies darauf hin, dass die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Für das Jahr 2000 reichten die Kläger eine Prognose für den Zeitraum bis zum Jahr 2029 ein, aus der sich ein Totalüberschuss ergab. Ab dem Jahr 2006 würden aufgrund der Darlehenstilgung keine Schuldzinsen mehr anfallen. In den Jahren 2010 bis 2012 erzielten die Kläger positive Einkünfte aus der Ferienwohnung. Das FA vermerkte bei der Veranlagung der Jahre 2010 und 2011, dass nun erstmals Gewinne erzielt worden seien und die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr geprüft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung für 2012 erstellte die Sachbearbeiterin eine Überschussprognose und kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen sei. Daraufhin änderte das FA die Bescheide für die Jahre 1998 bis 2004.
Das FG entschied jedoch, dass eine Änderung der Bescheide für die Jahre 1998 bis 2004 nicht mehr möglich war. Die Festsetzungsfrist war bereits abgelaufen. Die Frist endete ein Jahr nach dem Abschluss der Veranlagung für das Jahr 2010. Spätestens mit abschließender Zeichnung der Veranlagung für das Jahr 2010 wurde die bis dahin bestehende Ungewissheit bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht beseitigt. Die Ungewissheit, ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA hiervon Kenntnis hat. Dies war hier im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2010 der Fall. Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FA abhängig gemacht werden.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten
(aus: Ausgabe 07/2018)